Unterwegs

Hat das richterliche Parkverbot auch zu Randzeiten eine Bedeutung?

Nein, sofern das Parken zu diesen Randzeiten erlaubt ist. Überschreitet eine Autofahrerin die zulässige Parkzeit während dieser Randzeiten, verstösst sie laut Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2021 nicht gegen das richterliche Parkverbot, sondern ausschliesslich gegen das Strassenverkehrsgesetz.

Ist das Parkieren auf einem mit einem richterlichen Parkverbot belegten Parkplatz zu bestimmten Zeiten für alle erlaubt, gelten während dieser Zeiten ausschliesslich die Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen Strassen.

Auch ein mit einem richterlichem Verbot belegter Parkplatz kann öffentlich sein

Die Autofahrerin hatte ihren Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf welchem jeweils bis 17.00 ein richterliches Parkverbot gilt. Sie parkte ab 18.15 Uhr und bezahlte die Parkgebühren bis 19.51 Uhr, hat ihren Wagen aber länger auf dem Parkplatz stehen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin eine Busse über 60 CHF wegen Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot verhängt sowie die Autofahrerin zu weiteren Entschädigungen im Umfang von 850 CHF verpflichtet. Diese Entschädigungen erhöhten sich im weiteren Instanzenzug auf 3704.40 CHF. Die Autofahrerin hat sich dagegen gewehrt und argumentiert, sie hätte nur gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und nicht gegen das richterliche Parkverbot.

Wie das Bundesgericht ausführt, stellt ein richterliches Parkverbot «eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar.» Nicht nur Privatpersonen, sondern auch beispielsweise ein Kanton kann einen Parkplatz in seinem Eigentum grundsätzlich mit einem zivilrechtlichen richterlichen Parkverbot belegen lassen. Lässt er das Parkieren während bestimmter Randzeiten zu, ist der Parkplatz während dieser Zeiten jedoch öffentlich im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und das richterliche Parkverbot hat in dieser Zeit keine Auswirkungen. Eine Überschreitung der Parkzeit innerhalb der Zeiten, in denen das Parken auf einem mit einem richterlichen Verbot belegten Parkplatz erlaubt ist, gilt folglich ausschliesslich als «Überschreiten der zulässigen Parkzeit» gemäss Ordnungsbussenverordnung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Autofahrerin gut. Es weist die Sache an die Vorinstanz zurück und verpflichtet die Eigentümerin des Parkplatzes zur Übernahme der Gerichtskosten im Umfang von 1 500 CHF. Die Autofahrerin erhält von den Gegenparteien eine Parteientschädigung von 3 000 CHF.