Konsum & Internet

Ist der Leasingzins ein Preis im Sinne der Preisbekanntgabeveordnung?

Nein, wie das Bundesgericht am 27. Juni 2019 entschieden hat.

Ein Marketingleiter hat auf einem Plakat den Leasing-Zinssatz von 0.9% hervorgehoben. Die weiteren Kriterien für den tatsächlich zu bezahlenden Preis für das Leasingauto waren «aufgrund der sehr kleinen Schrift und der zwischen Leser und Plakat liegenden Bahngleise» nicht lesbar. Nachdem das Bezirksgericht den Marketingleiter deswegen mit einer Busse bestraft hat, sprach ihn das Obergericht frei. Das Bundesgericht hat den Freispruch bestätigt.

Preisbegriff

Die Preisbekanntgabeverordung (PBV) bestimmt, dass die in der Werbung aufgeführten Preise den tatsächlich zu bezahlenden Preisen zu entsprechen haben. Die PBV definiert jedoch nicht, bei welchen Angaben es sich um Preise im Sinne der PBV handelt, sondern liefert nur Anhaltspunkte: «Beim Preis handelt es sich demnach um den Betrag, der beim Kauf von Waren tatsächlich bezahlt werden muss», so das Bundesgericht. Dasselbe gilt zwar für kaufähnliche Rechtsgeschäfte wie dem Leasing. Da sich das Leasingentgelt jedoch aus mehreren Bestandteilen zusammensetze, so beispielsweise aus den Anschaffungskosten oder der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, handelt es sich gemäss Bundesgericht bei der blossen Angabe des Zinssatzes nicht um einen Preis im Sinne der PBV.

Konsument ist über Leasing informiert

Dem Konsumenten ist es gemäss Bundesgericht bewusst, dass sich das Leasingentgelt aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Entsprechend ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Hervorhebung bloss eines Bestandteiles des Leasingentgelts gar keine vergleichende Preisbewertung möglich, weshalb das Plakat nicht unlauter sei.