Kauf Occasionsfahrzeug

Was muss ich erledigen, nachdem ich ein Occasionsauto gekauft habe?


Wie löse ich mein Occasionsauto ein?

Der Käufer kann nach dem Kauf des Occasionsautos

  • Während 30 Tagen die Kontrollschilder seines alten Autos im Rahmen der vorläufigen Verkehrsberechtigung verwenden, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann, das Occasionsauto die Motorfahrzeugkontrolle bestanden hat und er sein altes Auto ausser Betrieb setzen will;
  • Ein Tagesschild (Tagesausweis) erwerben und dieses spätestens bei Ablauf der Gültigkeit der zuständigen Behörde zustellen;
  • Neue Kontrollschilder erwerben, sofern er einen Versicherungsnachweis erbringt sowie die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann.

Welche Versicherungen muss ich als Halterin eines Occasionsautos abschliessen?

Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Sobald der Käufer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Auto hat, ist er der Halter. Mit diesem Halterwechsel

  • gehen die Rechte und Pflichten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag auf den Käufer über oder
  • falls der Käufer den Nachweis einer gültigen neuen Haftpflichtversicherung erbringt, erlischt der Haftpflichtversicherungsvertrag der Verkäuferin.

Aufgepasst: Die Haftpflichtversicherung der ehemaligen Halterin ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem sie vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Ratgeber Versicherungen auf der TCS-Website finden Sie weitere Informationen.

Welche Versicherungen sind für mich als Halterin eines Occasionsautos freiwillig?

Teilkaskoversicherung. Eine Teilkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug, welche die Halterin nicht selbst verursacht hat: So etwa Schäden durch Elementarereignisse wie Hagel oder Hochwasser oder durch Kollisionen mit Wildtieren.

Eine Teilkaskoversicherung ist in der Regel für Fahrzeuge bis und mit dem siebtem Betriebsjahr zu empfehlen. Bei einem Fahrzeug mit einem Neuwert von über CHF 75‘000.- kann eine längere Dauer sinnvoll sein: Entscheidend ist, ob das Verhältnis zwischen den bezahlten Prämien und der ausbezahlten Entschädigung günstig ist.

Vollkaskoversicherung. Mit der Vollkaskoversicherung deckt die Halterin zusätzlich die Schäden, die sie selbst durch eine Kollision verursacht. Ein möglicher Zusatz ist die Parkschadenversicherung, welche Schäden durch unbekannte Dritte deckt.

Eine Vollkaskoversicherung lohnt sich meist nur für Fahrzeuge bis und mit dem vierten Betriebsjahr, da sie bei einem Totalschaden nicht den Neuwert des Fahrzeuges, sondern dessen Zeitwert ersetzt: Entscheidend ist wiederum, ob das Verhältnis zwischen den bezahlten Prämien und der ausbezahlten Entschädigung günstig ist.

Die Bonusversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Prämienerhöhungen nach einem Schaden, meist jedoch nur bei einem gemeldeten Schaden pro Versicherungsjahr.

Der Grobfahrlässigkeitsschutz deckt Schäden, die der Versicherungsnehmer grobfahrlässig verursacht hat. Nicht gedeckt sind etwa absichtlich verursachte Schäden oder durch Rasen oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachte Schäden.

Mitglieder eines Mobilitätsclubs profitieren in der Regel von der Pannenhilfe mit Leistungen wie der Pannenhilfe vor Ort, Abschleppen oder Erstattung der Bahn- oder Mietwagenkosten. Auch Kaskoversicherungen können Teile der Pannenhilfe abdecken.

Im Ratgeber Versicherungen auf der TCS-Website finden Sie weitere Informationen.

Wann muss ich mit meinem Occasionsauto in die Motorfahrzeugkontrolle?

Die Halterin muss mit dem Motorfahrzeug zur MFK, sobald das Strassenverkehrsamt sie dazu auffordert. Eine MFK ist spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung fällig, anschliessend nach drei Jahren und dann alle zwei Jahre.

Was mache ich, wenn ich nach dem Kauf einen versteckten Mangel am Occasionsauto entdecke?

Dies hängt namentlich davon ab, wie der Kaufvertrag Garantie und Gewährleistung regelt (vgl. oben «Welche Garantien muss die Verkäuferin eines Occasionsautos geben?»)

  • Verzicht auf Regelung der Gewährleistung.

Rügt der Käufer den Mangel sofort nach dessen Entdeckung, hat er die Wahl, den Kauf rückgängig zu machen oder eine Teilrückerstattung des Kaufpreises zu verlangen. Mängel, die er zwei Jahre nach dem Kauf entdeckt, sind von der gesetzlichen Gewährleistung nicht mehr umfasst.

  • Ausschluss der Gewährleistung & Vereinbarung vertraglicher Garantien

Die Verkäuferin haftet dem Käufer gegenüber im vertraglich vereinbarten Umfang innert der vertraglich festgelegten Fristen, sofern diese den gesetzlichen Rahmen nicht unterschreiten.

  • Ersatzloser Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung

Der Käufer kann der Verkäuferin gegenüber grundsätzlich keine Ansprüche geltend machen.

Aufgepasst:
  • Die Beweislast liegt beim Käufer: er muss beweisen, dass ein unter die Gewährleistung oder die Garantie fallender Schaden vorliegt und dass er die Verkäuferin darüber rechtzeitig informiert hat.
  • Falls die Verkäuferin allfällige Mängel arglistig verschweigt, kann der Käufer diese Mängel innert eines Jahres nach Entdeckung geltend machen, auch wenn die Verkäuferin die gesetzliche Gewährleistung ersatzlos ausgeschlossen hat.
  • Der nicht fachkundige Käufer, der das Auto selber repariert oder es unsachgemäss verwendet, riskiert seine Gewährleistungsansprüche zu verlieren.
  • Sofern nicht anders im Vertrag festgehalten, kann der Käufer die Verkäuferin für nach dem Kauf entstandene Schäden nicht verantwortlich machen: Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über.
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