Parken
Parkplätze erstellen
Wer darf Parkplätze bauen?
Sowohl Privatpersonen wie auch öffentliche Organe dürfen Parkplätze bauen. Teilweise sind sie gar verpflichtet, Abstellplätze zu errichten. Die Gemeinden regeln in einer Parkplatzverordnung, in einem Parkplatzreglement oder in einer anders benannten Rechtsnorm die Pflichten der Bauherren. Dabei bestimmen sie unter anderem die minimal erforderliche und maximal zulässige Anzahl der Parkplätze. Insbesondere Städte legen einen Verteilschlüssel je nach Zone fest. Kann oder will der Bauherr die minimal erforderliche Anzahl Parkplätze nicht erstellen, muss er gegebenenfalls eine Ersatzabgabe bezahlen.
Wann ist ein Parkplatz öffentlich?
Ob ein Parkplatz im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes öffentlich ist oder privat, hängt nicht von der Art der Eigentümerin, sondern von der Nutzung ab.
Auch ein von einer Privatperson auf in privatem Eigentum stehenden Grund erstellter Parkplatz kann als «öffentlich» im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sein. Dies dann, wenn der Parkplatz nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dient und einem unbestimmten Nutzerkreis offensteht. Wer auf einen solchen Parkplatz fährt, untersteht dem SVG. (Siehe auch: «Wie schnell darf ich aus meiner Einfahrt fahren?»)
Ebenso kann ein von einer Privatperson auf in privatem Eigentum stehenden Grund erstellter Parkplatz «öffentlich zugänglich» im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) sein. Diese Definition geht weiter als jene des SVG und umfasst etwa auch Parkplätze von neu erstellten Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten. Ist der Parkplatz öffentlich zugänglich, hat er das BehiG plus die allenfalls strengeren Vorgaben des Kantons einzuhalten. In der Praxis findet hier die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche Anforderungen an die Dimensionierung, Anzahl, Zugänglichkeit und Anpassbarkeit von behindertengerechten Parkplätzen festlegt, insbesondere in Bezug auf Breite, Zugangswege und Markierungen, Anwendung.
Weiter sind öffentlich zugängliche Parkplätze, welche «zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden» hindernisfrei auszugestalten, damit Behinderte, welche den öffentlichen Raum autonom nutzen können, diese ebenfalls autonom nutzen können.
Wann ist ein Parkplatz privat?
Ein «privater» Parkplatz im Sinne des SVG ist ein Parkplatz, der nur einem bestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht. Dabei hat die Eigentümerin den privaten Charakter eindeutig und gut erkennbar zu markieren sowie entsprechend durchzusetzen.
Das Bundesgericht ist hier restriktiv. Es hat so beispielsweise den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses als öffentlich qualifiziert, da er auch Besuchern offensteht. Dies selbst dann, wenn er wie im betreffenden Fall mit einem «Allgemeinen Fahrverbot» und dem Zusatz «Durchgang nur für Garagenbesitzer» markiert ist.
Kann ein Parkplatz gleichzeitig öffentlich und privat sein?
Ein Parkplatz kann zu bestimmten Zeiten privat und zu anderen öffentlich sein. Kriterium ist auch hier, wann und ob er dem allgemeinen Verkehr dient. Wie das Bundesgericht schreibt, muss die Eigentümerin des Parkplatzes für eine klare Kennzeichnung sorgen: «Will ein Unternehmen ein während der Arbeitszeit dem öffentlichen Verkehr offenstehendes Areal (einen «Vorplatz») nachts oder feiertags auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einschränken, muss dieser Wille Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein». Der umgekehrte Fall ist ebenfalls möglich, nämlich dass der Parkplatz während der Arbeitszeit privat und zu den Randzeiten öffentlich ist. (Siehe auch: «Gilt ein richterliches Parkverbot jederzeit?»)
Aufgepasst: Wie das Berner Obergericht ausführt, ist es nicht möglich, einen Parkplatz durchgehend mit einem richterlichen Parkverbot zu belegen und ihn gleichzeitig gebührenpflichtig einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Verfügung zu stellen. Hingegen dürfte es zulässig sein, einen Parkplatz durchgehend mit einem richterlichen Parkverbot zu belegen und ihn gegen Gebühr einer klar bestimmten Gruppe – etwa Kunden des Geschäfts – zur Verfügung zu stellen.
Brauche ich für einen Parkplatz eine Baubewilligung?
Ein auf Dauer angelegter Parkplatz ist bewilligungspflichtig. Ob die zuständige Behörde den Parkplatz im konkreten Fall bewilligen darf und muss, hängt von den anwendbaren Regeln der betreffenden Gemeinde ab. Diese darf jedoch auch nicht in allen Punkten frei entscheiden, sondern muss sich an die Vorgaben des Bundesrechts halten.
Bundesrechtlich entscheidend ist, in welcher Zone der geplante Parkplatz liegt. Parkplätze sind grundsätzlich nur in der Bauzone erlaubt. In der Landwirtschaftszone ist ein bereits bestehender altrechtlicher Parkplatz in seinem Bestand grundsätzlich geschützt. Eine Änderung und Erweiterung ist nur dann zulässig, wenn sie namentlich die Identität der Umgebung wahrt. So hat das Bundesgericht den Bau von 90m2 ausmachenden Abstellplätzen auf einer Parzelle von 752m2 der Landwirtschaftszone als bundesrechtswidrig qualifiziert. Sie wären «auffällig in Erscheinung getreten» und hätten damit zum «schleichenden Verlust des Charakters landwirtschaftlich geprägter Landschaften» beigetragen.
Neben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben muss der Bauherr weitere Vorschriften beachten. So gelten etwa bei Parkhäusern und Parkplätzen ausserhalb von Strassen Lärmbelastungsgrenzwerte. Gewässerschutzrechtlich gilt, dass ein ungedeckter Parkplatz möglichst über einen durchlässigen Boden verfügen muss, damit das nicht verschmutzte Regenwasser versickern kann. (Siehe auch: «Darf ich mein Auto auf meinem Parkplatz waschen?»)