Parken
Parkordnung durchsetzen
Wie kann ich ein gerichtliches Verbot durchsetzen?
Die Grundeigentümerin und je nach Fall weitere berechtigte Personen können bei einem Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot Strafantrag stellen. Das Gesetz lässt eine Busse von bis zu 2000 Franken zu. (Siehe auch: «Was mache ich, wenn ein Fussballfan meinen Privatparkplatz nutzt?»)
Wer darf Parkbussen verteilen?
Parkbussen sind Ordnungsbussen. Nur die zuständigen Polizeiorgane dürfen Parkbussen verteilen. Die Höhe ist in der Ordnungsbussenverordnung festgelegt und bewegt sich zwischen CHF 40 und CHF 120.
Muss ich die «Umtriebsentschädigung» bezahlen?
Die private oder öffentliche Eigentümerin eines Privatparkplatzes kann eine Umtriebsentschädigung von der Person fordern, welche den Parkplatz unberechtigterweise besetzt.
Besteht ein richterliches Verbot, muss dieses gut sichtbar aufgestellt und verständlich formuliert sein. Die unberechtigte Person muss erkennen können, welches Gebiet zu welcher Zeit für welche Personen verboten ist und welche Sanktionen bei einer Zuwiderhandlung drohen. Wie das Berner Obergericht ausführt, darf die Eigentümerin das richterliche Verbot nicht eigenmächtig mit weiteren Voraussetzungen wie beispielsweise einer Gebührenpflicht ergänzen.
Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Eigentümerin dem fehlbaren Parker einen Strafantrag in Aussicht stellen darf, sofern er die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt. Dabei muss die Höhe der Umtriebsentschädigung gerechtfertigt sein. Zu erstatten ist dabei jener Betrag, den der Geschädigte wegen des Falschparkierens im jeweiligen Fall aufwenden musste. In einem weiteren Fall führt das Bundesgericht aus, dass «auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge» zu den berechtigten Kosten gehört. «Hingegen», so das Bundesgericht weiter, «besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen, da solche nicht dem einzelnen Lenker zugeordnet werden können». Das Bundesgericht hat in diesen beiden Fällen Umtriebsentschädigungen zwischen CHF 30 und CHF 52 als zulässig erachtet.
Ob ein richterliches Verbot Voraussetzung ist, um erfolgreich eine Umtriebsentschädigung verlangen zu dürfen, ist umstritten.
Darf mich die Parkplatzeigentümerin abschleppen lassen?
Die Parkplatzeigentümerin darf ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen, da dieses ihren Besitz stört. In aller Regel wird sie die Abschleppkosten vorschiessen müssen. Diese kann sie zwar dem fehlbaren Parker in Rechnung stellen. Zahlt der nicht, besteht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Eigentümerin auf diesen Kosten sitzenbleibt. Denn in einem allfälligen Gerichtsverfahren muss sie nachweisen, dass sie keine andere Wahl hatte, als das Fahrzeug abschleppen zu lassen.
Musste die Parkplatzeigentümerin die Abschleppkosten nicht vorschiessen, muss das Abschleppunternehmen das abgeschleppte Fahrzeug der Eigentümerin herausgeben, selbst wenn sie die Abschleppkosten nicht unmittelbar begleicht. Weigert sich das Unternehmen, den Wagen herauszugeben, erfüllt es den Tatbestand der Nötigung.
Darf ich einen Falschparker zuparken?
Ist der Privatparkplatz besetzt, darf auch eine berechtigte Person den fehlbaren Parker nicht zuparken. Denn dies erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Eine Ausnahme besteht nur da, wenn der Sichtkontakt gewährleistet ist und die Person ihr Fahrzeug unverzüglich wegstellt, sobald der fehlbare Parker wegfahren möchte. (Siehe auch: «Dürfen Festivalbesucher auf dem Trottoir parkieren?»).