Parken

Rechtsweg

Wie kann ich mich gegen eine Parkbusse wehren?

Eine Parkbusse ist eine Ordnungsbusse, welche die Polizei in einem schnellen Verfahren unmittelbar vor Ort ohne weitere Abklärungen ausspricht. Die Polizei muss die beschuldigte Person darauf hinweisen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. Tut sie dies, eröffnet die zuständige Strafbehörde das ordentliche Strafverfahren. Die beschuldigte Person hat auch das Recht auf eine Bedenkfrist, in diesem Fall muss sie die Personalien angeben und erhält ein Bedenkfristformular sowie einen Einzahlungsschein. Die Polizei behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die beschuldigte Person innert dieser Frist, vernichtet die Polizei die Kopie. Bezahlt die beschuldigte Person sofort oder innert der Bedenkfrist, ist die Busse rechtskräftig und das Ordnungsbussenverfahren abgeschlossen. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Ordnungsbussengesetz»)

Aufgepasst: Trifft die Polizei keinen Fahrzeugführer an, auferlegt sie die Busse der Fahrzeughalterin. Diese kann der Polizei den Fahrzeugführer nennen, gegen welchen die Polizei dann das Verfahren fortsetzen wird. (Siehe auch: «7 Antworten zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes»)

Fristen & Formvorschriften
  • Bezahlt die beschuldigte Person die Ordnungsbusse nicht sofort, gewährt ihr die Polizei eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Die Polizei stellt der beschuldigten Person dafür ein Bedenkfristformular aus. Bezahlt die beschuldigte Person nicht innert dieser Frist, eröffnet die zuständige Strafbehörde das ordentliche Strafverfahren;
  • Trifft die Polizei den Fahrzeugführer nicht an, eröffnet sie der Halterin die Ordnungsbusse schriftlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Gibt die Halterin Name und Adresse des Fahrzeugführers nicht an und bezahlt sie die Busse nicht, eröffnet die zuständige Strafbehörde das ordentliche Strafverfahren;
  • Bezahlt die beschuldigte Person die Ordnungsbusse sofort, erhält sie eine Quittung mit Angaben zur zuständigen Polizei, zur Widerhandlung und zum Bussenbetrag. Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

Wie kann ich mich gegen eine «private Busse» wehren?

Privatpersonen wie auch öffentliche Organe in ihrer Funktion als Parkplatzeigentümerinnen können keine Bussen ausstellen. Parkiert aber eine unberechtigte Person auf einem Parkplatz, entstehen dessen Eigentümerin Umtriebe, für die sie Schadenersatz fordern kann. Damit sie vor Gericht ihre Forderung auch durchsetzen kann, muss sie insbesondere Folgendes nachweisen können:

  • Sie ist als Eigentümerin oder als von der Eigentümerin bevollmächtigte Person berechtigt, eine Umtriebsentschädigung zu verlangen;
  • Der Rechnungsadressat befand sich unberechtigterweise auf dem Parkplatz;
  • Die Umtriebsentschädigung deckt ausschliesslich den durch das unberechtigte Parkieren direkt verursachten Aufwand. Als Faustregel dürfte ein Betrag von bis zu ungefähr CHF 60 zulässig sein. (Siehe auch: «Muss ich die «Umtriebsentschädigung» bezahlen?»)

Zweifelt der Rechnungsadressat an der Korrektheit der Rechnung, kann er entsprechende Nachweise verlangen. Besteht die Rechnungsabsenderin auf einer zu hohen Umtriebsentschädigung und droht sie mit einem Strafantrag, kann der Rechnungsadressat zudem eine Strafanzeige wegen Nötigung stellen.

Unabhängig davon, ob die Rechnungsabsenderin die Forderung in ihrer Höhe belegen kann, kann sie den Rechnungsadressaten betreiben. (Siehe auch: «Was droht mir, wenn ich jemanden missbräuchlich betreibe?»)

Wie kann ich mich gegen ein gerichtliches Verbot wehren?

Auf das gerichtliche Verbot ist das summarische Verfahren anwendbar, in welchem das Gericht in aller Regel auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Wer mit einem gerichtlichen Verbot nicht einverstanden ist, kann Einsprache dagegen erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Will die Grundeigentümerin das Verbot durchsetzen, muss sie beim Gericht Klage erheben.

Fristen & Formvorschriften

Die Einsprache beim Gericht gegen das gerichtliche Verbot ist innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück möglich.

Wie kann ich mich gegen einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot wehren?

Auf Antrag der berechtigten Person stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl aus. Gegen diesen kann die beschuldigte Person Einsprache erheben. Hält die Strafbefehlsbehörde nach der Untersuchung am Strafbefehl fest oder erhebt sie Anklage beim Gericht, findet grundsätzlich ein ordentliches Strafverfahren statt. (Siehe auch: «Wie kann sich die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl wehren?»)

Fristen & Formvorschriften
  • Hält die Staatsanwaltschaft an dem Strafbefehl fest, überweist sie die Akten unverzüglich dem Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.

Wie kann ich mich wehren, wenn ein Einkaufscenter mein Auto gefilmt hat?

Eine Privatperson wie ein Einkaufscenter darf ihre Räume unter bestimmten Voraussetzungen überwachen. (Siehe «Darf ein Einkaufscenter seine Parkplätze mit Videokameras überwachen?») Ist ein Lenker unsicher, ob die Privatperson die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten hat, kann er jederzeit umfassend Auskunft von ihr verlangen. Sie hat ihn zu informieren, ob und welche Personendaten sie über ihn wie verarbeitet hat. Der Lenker kann sich zudem an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB) wenden und eine Anzeige erstatten. Schliesslich kann der Lenker auch Zivilklage beim zuständigen Gericht einreichen, wobei das vorgängige Schlichtungsverfahren kostenlos ist.

Wie kann ich mich wehren, wenn eine kantonale oder kommunale Behörde Parkplätze mit Videokameras überwacht?

Eine kantonale oder kommunale Behörde darf ihre Parkplätze überwachen, sofern sie die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält. (Siehe «Darf eine kantonale oder kommunale Behörde Parkplätze mit Videokameras überwachen?»)

Ist ein Lenker unsicher, ob die kantonale oder kommunale Behörde die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten hat, kann er sich direkt an das zuständige Organ wenden und nachfragen. Auskunft geben auch die kantonalen oder allfälligen kommunalen Datenschutzbeauftragten.

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