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Arbeitgeberin verlangt vertrauensärztliche Untersuchung: Wer bezahlt?

Hat die Arbeitgeberin begründete Zweifel an einem Arztzeugnis des Arbeitnehmers, darf sie grundsätzlich eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Die Rechnung bezahlen muss die Arbeitgeberin beziehungsweise eine allfällig vorhandene Taggeldversicherung.

Aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht muss ein Arbeitnehmer einer vertrauensärztlichen Untersuchung zustimmen, sofern die Arbeitnehmerin Grund zur Annahme hat, dass an dem vorgelegten Arztzeugnis etwas nicht stimmt. Für die Bezahlung der Rechnung ist aber die Arbeitgeberin verantwortlich. Auch eine Vertrauensärztin ist an das Berufsgeheimnis gebunden.

Vertrauensärztliche Untersuchung nur bei begründeten Zweifeln

Insbesondere falls die Arbeitgeberin begründete Zweifel an dem vom Arbeitnehmer vorgelegten Arztzeugnis hat, darf sie eine vertrauensärztliche Untersuchung in Auftrag geben. Dies ist namentlich dann unbestritten, sofern dies im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag so bestimmt ist.

Eine vertrauensärztliche Untersuchung ist ein Eingriff in die Persönlichkeit. Dieser ist im Arbeitsverhältnis nur dann erlaubt, wenn es objektiven Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses der privaten Ärztin gibt oder es für die Arbeitgeberin einen anderen Anlass gibt, an der Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln.

Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung trägt Arbeitgeberin

Ordnet die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung an, muss sie sich auch um die Rechnung kümmern. Entweder übernimmt sie die Kosten selber. Oder aber, sofern eine Taggeldversicherung vorliegt, sie spricht sich mit der Versicherung ab. Diese setzt ihrerseits allenfalls eine Vertrauensärztin gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein, welche die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Versicherung überprüft.

Auch Vertrauensärztin ist an das Berufsgeheimnis gebunden

Zwar muss die Arbeitgeberin die vertrauensärztliche Untersuchung zahlen, hat aber damit keinen Anspruch auf die detaillierten Ergebnisse. Die Vertrauensärztin darf sie lediglich über die Daten informieren, welche die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen.

Detailliertere Informationen darf die Vertrauensärztin der Arbeitgeberin nur dann liefern, wenn der Arbeitnehmer sie vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Gibt die Vertrauensärztin Informationen ohne dieses Einverständnis weiter, macht sie sich strafbar, wie auch das Bundesgericht festhält: «Der Arbeitnehmer, der zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten wird, darf darauf vertrauen, dass diese Informationen nicht ohne Weiteres an den Arbeitgeber weitergeleitet werden».

Aktualisiert am 9. Februar 2023