Unterwegs

Darf die Post für Sendungen aus dem Ausland Gebühren verlangen?

Transportiert die Post Waren in die Schweiz, muss sie sie beim Zollamt anmelden. Diese Dienstleistung darf sie in Rechnung stellen.

Wenn die Post Waren vom Ausland in die Schweiz transportiert, ist sie «zuführungspflichtig»: Sie muss die Waren bei der Zollstelle anmelden sowie die Begleitdokumente einreichen. Für diese Dienstleistungen erhebt sie Gebühren. Während die Post diese Gebühren nur bei Waren erhebt, die über der Steuer- und Zollfreigrenze liegen, stellen andere Kurier-Dienstleisterinnen die «Verzollungsgebühr» bei jeder Auslandsendung in Rechnung.

Post darf bei Verzollung Bearbeitungsgebühren verlangen

Nimmt die Post oder eine andere Kurierdienstleisterin eine Auslandsendung zum Weiterversand in die Schweiz entgegen, ist sie anmeldepflichtig und muss der Zollstelle die Begleitdokumente einreichen. Als solche gelten namentlich Lieferscheine oder Gewichtsausweise. Möchte die Zollstelle die Ware genauer prüfen, muss die Post mitwirken und das Paket etwa öffnen und wieder verpacken. Dies passiert namentlich dann, wenn der Absender die Sendung nicht oder nicht vollständig deklariert hat.

Eine Kurierdienstleisterin wie die Post darf für diese Dienstleistungen Gebühren verlangen. Teilweise gewährt die Kurierdienstleisterin einen Rabatt bei Onlinezahlung.

Aufgepasst: Öffnet die Post auf Anordnung der Zollstelle eine Sendung, verstösst sie damit nicht gegen das Postgeheimnis.

Bearbeitungsgebühren auch bei geringem Wert möglich

Der Anmeldeaufwand für die Post oder eine andere Kurierdienstleisterin ist namentlich in zwei Fällen gering:

  • Gegenstände in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag sind steuer- wie auch zollfrei. Namentlich betrifft dies als solche deklarierte Geschenksendungen mit einem Wert von unter 100 CHF, für welche weder Zollabgaben noch die Mehrwertsteuer geschuldet sind. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Alkohol- und Tabakprodukte;
  • Für Kleinsendungen steht das vereinfachte Zollverfahren über e-dec easy zur Verfügung. Darunter fallen namentlich Waren, deren Einfuhrabgaben (ohne Mehrwertsteuer) unter 5 Franken liegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verordnungsbestimmung, aufgrund derer der Preisüberwacher bei unverhältnismässig hohen Gebühren eingreifen kann, für ungültig erklärt. Die Kurierdienstleisterin ist damit weder verpflichtet, bei steuer- und zollfreien Waren auf die Erhebung von Dienstleistungsgebühren zu verzichten, noch muss sie für «Kleinsendungen» das vereinfachte Zollverfahren über e-dec easy anwenden.

Allerdings hat der Bundesrat dem Parlament nun vorgeschlagen, im Gesetz eine Schutzbestimmung aufzunehmen, auf deren Basis der Preisüberwacher gegen missbräuchlich hohe Zollabwicklungskosten vorgehen kann. Die Vorlage ist aktuell beim Ständerat hängig.