Arbeiten

Darf ich mein Auto am Arbeitsplatz laden?

Sofern Arbeitsvertrag oder Reglement eine Wallbox am Arbeitsplatz vorsehen, darf der Arbeitnehmer sein Auto am Arbeitsplatz laden. Insbesondere bei einem Geschäftsauto kann es sich für die Arbeitgeberin lohnen, auch eine Wallbox beim Mitarbeiter zuhause mitzufinanzieren.

Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin ist damit nicht dafür verantwortlich, ob und wie ein Arbeitnehmer sein Auto, welches er für den Arbeitsweg benutzt, aufladen kann. Sie kann aber arbeitsvertraglich oder über Abreden eine andere Regelung treffen.

Nutzt der Arbeitnehmer das Auto geschäftlich, muss die Arbeitgeberin die Auslagen ersetzen. Sie muss so auch für die Ladekosten aufkommen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

Arbeitgeberin ist nicht für Privatauto zuständig

Weil der Arbeitsweg Sache des Arbeitnehmers ist, muss dieser auch für ein geeignetes Transportmittel sowie für ein allfällig notwendiges Aufladen sorgen. Ist eine Ladestation am Arbeitsplatz vorhanden und darf der Arbeitnehmer sie nutzen, darf die Arbeitgeberin die Ladekosten in Rechnung stellen. Stellt sie keine Rechnung, sollte der Arbeitnehmer abklären, ob die Arbeitgeberin ihm diesen Fringe Benefit schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Vereinbarung kann spätere Konflikte mit dem Chef oder anderen Mitarbeitern verhindern.

Auslagen für Geschäftsauto gehen meist zu Lasten der Arbeitgeberin

Wer ein Privatauto geschäftlich nutzt, hat Anspruch auf einen Auslagenersatz durch die Arbeitgeberin. Diese muss denn auch die Ladekosten vergüten; möglich ist auch eine Kilometerpauschale, sofern diese die tatsächlichen Auslagen deckt.

Lädt der Mitarbeiter das Geschäftsauto bei seiner privaten Wallbox auf, kann die Arbeitgeberin eine Pauschale vergüten. Aktuell gilt, dass der Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung von maximal CHF 60 als «Stromvergütung E-Fahrzeug» in der Steuererklärung deklarieren darf. Die Arbeitgeberin kann zudem eine Kostenbeteiligung an einer Wallbox beim Mitarbeiter zuhause prüfen. Denn auf diese Weise kann der Mitarbeiter sein Fahrzeug nachts zu einem günstigeren Tarif aufladen. Der Arbeitnehmer seinerseits muss diese Kostenbeteiligung in der Steuererklärung als Lohnbestandteil deklarieren, sofern die Wallbox in seinem Eigentum ist.

Kantone können private Ladestationen fördern

Gemäss Bundesverfassung sind vor allem die Kantone für «Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen» zuständig. So fördern zahlreiche Kantone wie auch Gemeinden die Installation von Wallboxen.

Aktualisiert am 30. Mai 2024