Wohnen
Darf ich meine Wohnung neu streichen?
Der Mieter darf seine Wohnung selbst streichen, muss dafür aber vorher die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einholen. Will der Mieter nicht selber streichen, muss die Vermieterin nur dann für einen Neuanstrich sorgen, wenn die Wohnung sonst nicht mehr gebrauchstauglich ist.
Der Mieter darf «Erneuerungen und Änderungen» an der Wohnung nur dann vornehmen, wenn die Vermieterin schriftlich zugestimmt hat. Ist die Vermieterin einverstanden, will aber die Wohnung bei Mietende im ursprünglichen Zustand zurück, muss sie dieses ebenfalls schriftlich mit dem Mieter vereinbaren. Führt der Neuanstrich zu einem «erheblichen Mehrwert» und war die Vermieterin damit einverstanden, muss sie den Mieter für die Malerarbeiten entschädigen. Der Mieter kann jedoch zum Voraus gültig auf diese Entschädigung verzichten.
Anspruch auf einen Neuanstrich hat der Mieter grundsätzlich nicht. Die Vermieterin ist lediglich dazu verpflichtet, die Wohnung in einem «tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu unterhalten».
Mieter muss Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgeben
Wer eine Wohnung mietet, darf diese nur neu streichen, wenn die Vermieterin schriftlich zugestimmt hat. Bei der Rückgabe muss die Mietwohnung in dem Zustand sein, «der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt». Hat nun der Mieter die vormals weissen Wände ohne Einverständnis der Vermieterin bunt gestrichen, muss er diese für die Rückgabe wieder weiss überstreichen. Dasselbe gilt, wenn die Vermieterin mit der bunten Wandfarbe einverstanden war, aber schriftlich festgehalten hat, dass der Mieter die Wände bei Mietende wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen muss.
Vermieterin muss allfälligen Mehrwert grundsätzlich entschädigen
Hat die Vermieterin dem Neuanstrich zugestimmt und führt dieser zu einem Mehrwert, hat der Mieter grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch. Dieser Anspruch ist allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend, der Mieter kann im Voraus gültig auf eine Vergütung des Mehrwerts verzichten.
Vermieterin muss nicht regelmässig neu streichen
Ein Mieter kann dann einen Neuanstrich verlangen, wenn der alte Anstrich mangelhaft und die Wohnung damit nicht mehr gebrauchstauglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Farbe abblättert. (Siehe auch: «Ich wohne in der Innenstadt. Kann ich gegen den Fasnachtslärm klagen?») Ist die Wohnung beziehungsweise sind die Wände gebrauchstauglich, hat der Mieter weder bei Mietantritt noch während der Mietdauer Anspruch auf einen Neuanstrich.
Aufgepasst: Ein Wandanstrich hat gemäss der vom Mietverband und dem Hauseigentümerverband herausgegebenen Lebensdauertabelle eine Lebensdauer von acht Jahren. Dies bedeutet aber lediglich, dass der Mieter beim Auszug einen Neuanstrich nicht bezahlen muss, wenn der letzte Anstrich bereits mehr als acht Jahre zurück liegt. Hingegen hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Vermieterin die Wände einer Mietwohnung alle acht Jahre streicht. Ebenso hat ein Neumieter ohne ausdrückliche Zusicherung der Vermieterin keinen Anspruch auf eine frisch gestrichene Wohnung.