Wohnen

Darf ich meiner Hausangestellten die Miete vom Lohn abziehen?

Ja, wenn Ihre Hausangestellte ganz oder teilweise bei Ihnen wohnt, können Sie einen bestimmten Betrag als Naturallohn «auszahlen».

Arbeitet Ihre Angestellte durchschnittlich mindestens 5 Stunden wöchentlich bei Ihnen und verrichtet sie «Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen» - also Reinigungsarbeiten, Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken - schreibt der Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft Minimalstandards vor. Die kantonalen NAV könnten strengere Standards aufstellen, verweisen aber für die Berechnung des zulässigen Naturallohns regelmässig gleich wie der nationale NAV auf die Ansätze in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Maximale Ansätze Naturallohn

Die maximale Höhe des Abzuges für die Miete richtet sich nach der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Für die Unterkunft dürfen Sie pro Nacht aktuell CHF 11.50 abziehen. Für Kost und Logis zusammen dürfen Sie maximal CHF 33 pro Tag berechnen. Für Einzelmahlzeiten gelten folgende maximalen Abzugsbeträge: Frühstück CHF 3.50, Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8. Der Abzug ist nur für tatsächlich bezogene Leistungen erlaubt: Übernachtet beziehungsweise isst Ihre Hausangestellte auswärts, dürfen Sie nichts vom Lohn abziehen.