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Darf ich online Feuerwerk kaufen?

Grundsätzlich ja. Allerdings muss die Verkäuferin neben der Verkaufsbewilligung in ihrem Sitzkanton auch über eine Auslieferungserlaubnis des Kantons verfügen, in welchen sie die Feuerwerkskörper liefert.

Wer Feuerwerkskörper verkaufen will, benötigt eine Bewilligung vom Kanton. Diese Bewilligung ist nur in dem Kanton gültig, der sie ausgestellt hat. Will die Verkäuferin auch in anderen Kantonen handeln, muss sie eine Bewilligung für jeden dieser Kantone haben. Die Kantone können die Bewilligung für den Verkauf von Feuerwerkskörpern zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken und ihn auch an weitere Bedingungen knüpfen. Will die Verkäuferin die Feuerwerkskörper online verkaufen, muss sie ein Versandkonzept vorlegen in welchem sie aufzeigt, dass sie Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung einhält.

Auslieferungserlaubnis notwendig

Will die Verkäuferin Feuerwerkskörper online anbieten, benötigt sie eine Auslieferungserlaubnis für jeden Kanton, in welchen sie liefern will. Verfügt sie über die Verkaufsbewilligung inklusive der Versanderlaubnis eines Kantons, darf ein anderer Kanton ihr die Auslieferungserlaubnis grundsätzlich nicht verweigern. Der Kanton darf allerdings Einschränkungen machen wenn diese auch für ortsansässige Unternehmen gelten und er darlegt, warum diese im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.

Die Verkäuferin muss auf ihrer Website angeben, in welche Kantone sie liefern darf. Bei der Auslieferung muss sie sicher stellen, dass sie die Feuerwerkskörper ausschliesslich der Person ausliefert, welche die Ware bestellt hat. Missachtet die Verkäuferin diese oder andere Sicherheits- und Schutzvorschriften, macht sie sich strafbar.