Behörden

Geld in Brockenhaus-Trouvaille gefunden. Muss ich es zurückgeben?

Wer Geld oder Sachen findet, darf diese nicht behalten. Die Finderin muss versuchen, die ursprüngliche Eigentümerin zu benachrichtigen. Diese wiederum schuldet Finderlohn. Meldet sich fünf Jahre lang niemand als Eigentümerin, darf die Finderin das Geld behalten.

Findet jemand unverhofft Geld in einem Gegenstand, den sie im Brockenhaus gekauft hat, muss sie die ehemalige Eigentümerin des Geldes benachrichtigen. Ist sie erfolgreich, hat die Finderin Anspruch auf einen Finderlohn. Ist sie nicht erfolgreich, verliert die ursprüngliche Eigentümerin ihre Ansprüche.

Finderin muss Eigentümerin suchen

Ist in der Trouvaille Geld versteckt, muss die Finderin für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage sorgen. Bei ein paar Rappen ist kein grosser Aufwand angebracht. Übersteigt der Betrag aber 10 Franken, muss die Finderin dies gar der Polizei anzeigen.

Behält die Finderin das Geld, ohne zu versuchen, die ursprüngliche Eigentümerin ausfindig zu machen, macht sie sich strafbar. Denn damit begeht sie eine unrechtmässige Aneignung, welche auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.

Anspruch auf Finderlohn

Kann die Finderin oder die Polizei die ursprüngliche Eigentümerin des Geldes ausfindig machen, hat die Finderin Anspruch auf Ersatz aller Ausgaben sowie auf einen angemessenen Finderlohn. Weigert sich die ursprüngliche Eigentümerin, einen Finderlohn zu zahlen, hat die Finderin ein Retentionsrecht. Sie darf das Geld also zurückbehalten, bis die ehemalige Eigentümerin den Finderlohn überweist.

Wie hoch der Finderlohn sein muss, ist gesetzlich nicht definiert. Als Leitlinie für einen «angemessenen Finderlohn» gelten 10% des Wertes. Bei Geld ist diese Rechnung einfach, bei einem Gegenstand kann das schwieriger sein.

Nach fünf Jahren gehört Geld der Finderin

Hat die Finderin pflichtgemäss versucht, die ursprüngliche Eigentümerin ausfindig zu machen, damit aber keinen Erfolg gehabt, erwirbt sie nach fünf Jahren das Eigentum am Geld. Die Frist beginnt ab Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige bei der Polizei zu laufen.