Unterwegs
Gilt bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen das Zufallsprinzip?
Der Flughafen muss Sicherheitsmassnahmen ergreifen und so namentlich die Sprengstoffkontrollen stichprobeweise durchführen.
Die Luftfahrtgesetzgebung verpflichtet die Halterin eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigen Luftverkehr, Sicherheitsmassnahmen namentlich zur Kontrolle der Fluggäste und des Gepäcks festzulegen. Grundsätzlich sollte bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfinden. Zusätzlich hat die Flughafenhalterin Passagiere und Gepäck stichprobeartig auf Sprengstoff zu untersuchen.
Flughafenhalterin muss Sicherheitsmassnahmen festlegen
Die Sicherheitsmassnahmen für Flüge innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz haben sich unter anderem an der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu orientieren. Strengere Massnahmen der einzelnen Staaten sind zwar zulässig, solange sie nicht systematisch erfolgen. Stichproben oder eben Kontrollen nach dem Zufallsprinzip bleiben erlaubt.
Sprengstoffkontrolle nach Zufallsprinzip
Zusätzlich ist die Schweiz an die «EU-Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit» gebunden. Die zuständige Behörde oder Flughafenhalterin muss die Passagiere sowie das mitgeführte Gepäck stichprobenartig insbesondere auf Spuren von Sprengstoff untersuchen. Weitere Überwachungsmassnahmen sind nach wie vor erlaubt, müssen aber ebenfalls nach dem Zufallsprinzip erfolgen: «Überwachungsmassnahmen und Streifengänge dürfen keinem berechenbaren Muster folgen. Die Gültigkeit von Ausweisen ist stichprobenartig zu überprüfen».
Aktualisiert am 12. Dezember 2024