Unterwegs

Gilt bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen das Zufallsprinzip?

Teilweise ja. Namentlich muss die Flughafenbetreiberin die Sprengstoffkontrollen stichprobeweise durchführen.

Grundsätzlich sollten bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union (und der Schweiz) nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfinden. Zusätzliche Massnahmen sind erlaubt, sofern sie nicht systematisch erfolgen.

Flughafenhalterin muss Sicherheitsmassnahmen festlegen

Die Halterin eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigen Luftverkehr muss Sicherheitsmassnahmen namentlich zur Kontrolle der Fluggäste und des Gepäcks festlegen. Diese Sicherheitsmassnahmen haben sich unter anderem an der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu orientieren. Strengere Massnahmen der einzelnen Staaten bleiben zwar zulässig, solange sie nicht systematisch erfolgen. Stichproben oder eben Kontrollen nach dem Zufallsprinzip bleiben erlaubt.

Sprengstoffkontrolle nach Zufallsprinzip

Zusätzlich ist die Schweiz an die «EU-Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit» gebunden. Die zuständige Behörde oder Flughafenhalterin muss die Passagiere sowie das mitgeführte Gepäck stichprobenartig insbesondere auf Spuren von Sprengstoff untersuchen. Weitere Überwachungsmassnahmen sind nach wie vor erlaubt, müssen aber nach dem Zufallsprinzip erfolgen: «Überwachungsmassnahmen und Streifengänge dürfen keinem berechenbaren Muster folgen. Die Gültigkeit von Ausweisen ist stichprobenartig zu überprüfen».