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Gilt die Antirassismus-Strafnorm auch an der Fasnacht?

Ja, auch an der Fasnacht sind rassistische Äusserungen strafbar.

Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, macht sich der Rassendiskriminierung strafbar. Was als rassistisch im Sinne der Antirassismus – Strafnorm gilt, bildet regelmässig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Entscheidend ist dabei, ob die Äusserung öffentlich und diskriminierend im Sinne der Strafnorm war.

Öffentlichkeit

Private Äusserungen sind nicht strafbar, auch wenn sie jemanden in Rasse, Ethnie oder Religion diskriminieren. Öffentlich sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld». Fasnachtsveranstaltungen sind entsprechend regelmässig öffentlich, von einem privaten Maskenball im eigenen Wohnzimmer einmal abgesehen.

Rassendiskriminierung

Neben der Öffentlichkeit prüfen die Gerichte auch, wie diese Öffentlichkeit die Äusserung wahrnimmt. So beurteilte das Bundesgericht beispielsweise den «Hitlergruss» im Rahmen einer Parteiveranstaltung auf dem Rütli im konkreten Fall nicht als rassistisch. Er wäre gemäss dem Bundesgericht nur strafbar gewesen, wenn er dazu gedient hätte, «unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen.» In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht hingegen die vor einer Synagoge demonstrativ gezeigte «Quenelle», auch als umgekehrter Hitlergruss bezeichnet, als rassistisch eingestuft. Dies, da sie «für einen unbefangenen Dritten im vorliegenden Fall als feindselige und diskriminierende Botschaft gegenüber Personen jüdischen Glaubens zu verstehen sei».

Wie das Bundesgericht ausführt, schützt die Norm gegen Rassendiskriminierung «unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion». Wenn auch von Fall zu Fall beurteilt werden muss, ob der Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt ist, so gilt der Grundsatz jedenfalls an der Fasnacht genauso wie zu jeder anderen Zeit.