Familie

Habe ich Anspruch auf einen Platz in der Tagesschule?

Einige Kantone gewähren den Anspruch auf die schulergänzende Betreuung. Bundesrechtlich müssen die Kantone aber keine Tagesstrukturen führen.

Kantone und Gemeinden sind für die familienergänzende Kinderbetreuung zuständig und können einen Anspruch auf einen Platz in der Tagesschule verankern. Die «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule» (HarmoS-Konkordat) hält fest, dass «ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit» besteht. Das Konkordat gilt für die Kantone Bern, Basel-Land, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Waadt, Wallis und Zürich.

Der Bund darf die Kantone bei der Finanzierung von Tagesstrukturen unterstützen, aber ihnen nicht vorschreiben, dass sie ein Angebot bereitstellen müssen. Die hängige Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)» will in der Verfassung den Anspruch auf eine institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung bis zum Ende der Grundschule verankern.

Kantone entscheiden über Tagesstrukturen

Die Kantone können eine Tagesstruktur anbieten. Sofern sie einen Anspruch auf ein Tagesschulangebot gesetzlich verankern, muss die jeweilige Gemeinde auch ein entsprechendes Angebot bereitstellen. Die Kantone regeln die Tagesstrukturen in unterschiedlichen Rechtstexten: In der Regel sind die Bestimmungen im Volksschulgesetz verankert, teilweise aber auch in der Kantonsverfassung, dem Sozialgesetz oder dem Jugendgesetz.

Kantone, welche ein bedarfsorientiertes Angebot an Tagesstrukturen garantieren: Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Tessin, Waadt, Wallis und Zürich.

Kantone, welche das Angebot an Tagesstrukturen den Gemeinden überlassen: Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri und Zug.

Bund kann die externe Kinderbetreuung nur punktuell regeln

Die Bundesverfassung gibt dem Bund das Recht, «Massnahmen zum Schutz der Familie» zu unterstützen. Das aktuell und bis Ende 2026 geltende «Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung» erlaubt es dem Bund, namentlich «Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit» finanziell zu unterstützen. Ob die Kantone diese Unterstützung nutzen und ob sie ein Tagesschulangebot bereitstellen, ist ihnen überlassen.

Das Parlament prüft aktuell in Behandlung der Parlamentarischen Initiative «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» , ob es die Finanzierung der familienexterne Betreuung ändern soll. Das Parlament diskutiert dabei nur einen allfälligen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag an die Kosten einer familienexternen Betreuung, aber nicht über einen Anspruch auf einen Platz in einer entsprechenden Institution.