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Habe ich das Recht zu erfahren, wer meine leibliche Mutter ist?

Ein Kind hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und deswegen seit dem 1. Januar 2018 das unbedingte Recht zu erfahren, wer seine Eltern sind. Die leiblichen Eltern haben jedoch das Recht, den Kontakt zu verweigern. Das Adoptivkind selbst kann es aufgrund des Adoptionsgeheimnisses ablehnen, dass seine Personalien den leiblichen Eltern bekanntgegeben werden.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Teil des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf persönliche Freiheit. Sobald ein Kind volljährig ist, hat es den Anspruch darauf zu wissen, wer seine leiblichen Eltern sind. Zu beachten sind dabei die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern. Diese haben umgekehrt aufgrund des Adoptionsgeheimnisses keinen Anspruch darauf zu erfahren, wo und unter welchem Namen ihr zur Adoption freigegebenes Kind lebt. Diese Bestimmungen des Adoptionsrechts sind rückwirkend anwendbar, betreffen also auch Adoptionen von vor dem 1. Januar 2018.

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Die Adoptiveltern sind verpflichtet, das Kind über seine Adoption zu informieren und Angaben über die leiblichen Eltern zu machen. Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde muss dem volljährigen Kind auf Wunsch die Personalien seiner leiblichen Eltern angeben. Zudem hat das adoptierte Kind Anspruch auf die Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern, sofern die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Regelungen der Gentests»)

Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern

Wer ein Kind zur Adoption freigegeben hat und keinen Kontakt zu diesem Kind will, kann dies der zuständigen Behörde mitteilen. Die Behörde muss die Personalien dem Adoptivkind auf Gesuch hin gleichwohl angeben. Sie muss das Adoptivkind aber darüber informieren, dass die leiblichen Eltern keinen Kontakt wünschen und es auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam machen. Namentlich hat das Adoptivkind keinen Anspruch darauf, die aktuelle Adresse der leiblichen Eltern zu erfahren.

Adoptionsgeheimnis bleibt bestehen

Das Adoptivkind hat ebenso wie die Adoptiveltern Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses. Möchten die leiblichen Eltern mehr über den Verbleib ihres noch minderjährigen Kindes erfahren, müssen die Adoptiveltern und das urteilsfähige Kind einverstanden sein. Ist das Kind volljährig, reicht sein Einverständnis.

Vermittlungsstelle muss informieren

Erfolgte die Adoption über eine Vermittlungsstelle, musste diese den Adoptiveltern und der kantonalen Behörde alle Informationen weitergeben, die ihr über das Kind und dessen leibliche Eltern zur Verfügung standen. Die Vermittlungsstelle muss über jedes vermittelte Kind ein Dossier anlegen und die Akten auf Verlangen der kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz (BJ) herausgeben.

Aktualisiert am 12. Januar 2023