Arbeiten

Habe ich einen Anspruch auf HomeOffice?

Es gibt kein grundsätzliches Recht, von zuhause aus zu arbeiten. Die Arbeitgeberin kann aber mit dem Arbeitnehmer HomeOffice-Zeiten vereinbaren.

Die Arbeitgeberin kann in aller Regel entscheiden, ob und welche Arbeitnehmer wann und unter welchen Bedingungen im Homeoffice arbeiten dürfen. Ausnahmen davon gibt es nur punktuell: So hat beispielsweise das Bundespersonal Anspruch darauf, dass die Vorgesetzten flexible Arbeitsformen und damit auch HomeOffice fördern, soweit dies betrieblich möglich ist. Aufgrund von behördlichen Anordnungen wie etwa während der COVID-19 Pandemie kann es einen Anspruch auf HomeOffice geben. (Siehe auch: «Kann ich mein HomeOffice ins Wohnmobil verlegen?»)

Arbeitgeberin darf Arbeitsort bestimmen

Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin umfasst auch das Recht, den Arbeitsort festzulegen. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer, jedenfalls im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsort. Dies, sofern nicht ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) das Recht auf HomeOffice verankert. Wie der Bundesrat in Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses ausführt, ist hier auch keine Gesetzesänderung geplant: So sei HomeOffice gar nicht für alle Berufe möglich, die Infrastruktur sei nicht überall vorhanden und die Arbeitgeberin müsse HomeOffice auch verbieten können, wenn die dort «erbrachte Arbeitsleistung nicht zufriedenstellend ausfällt».

Flexible Arbeitsformen in der Bundesverwaltung

Seit dem 1. Januar 2023 hat das Bundespersonal einen Anspruch darauf, dass die Vorgesetzten flexible Arbeitsformen prüfen. «Einen rechtlichen Anspruch, den Arbeitsort wählen zu können, gibt es hingegen nicht», wie der Bundesrat in der Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss schreibt. Zudem gilt auch im HomeOffice, dass die Vorgesetzten die Arbeitsleistung kontrollieren müssen und insbesondere die zeitnahe Erreichbarkeit verlangen dürfen.

Ist allerdings ein Bundesangestellter aus gesundheitlichen Gründen auf eine Lösung wie ein HomeOffice angewiesen, reicht ein blosser und nicht belegter Hinweis auf die mangelnde Erreichbarkeit nicht, um die HomeOffice-Lösung abzulehnen. So hat das Bundesverwaltungsgericht die arbeitgeberseitige Kündigung einer Mitarbeiterin, die aus psychischen Gründen auf HomeOffice bestand, als sachlich nicht gerechtfertigt qualifiziert und ihr eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen zugesprochen.