Konsum & Internet

Ist meine selbst produzierte Konfitüre bewilligungspflichtig?

Wenn Sie Ihre Konfitüren nicht nur gelegentlich im Nebenerwerb auf Basaren oder Schulfesten anpreisen, so müssen Sie den Verkauf der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.

Bewilligungspflicht nur bei neuartigen Lebensmitteln

Eine Bewilligungspflicht besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn Sie in Ihrem Aufstrich Lebensmittel verarbeitet haben sollten, die weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Dann nämlich handelt es sich bei Ihrer Konfitüre um ein neuartiges und damit bewilligungspflichtiges Lebensmittel.

Hygiene, Gesundheit und Name

Nun, tatsächlich ist es aber auch bei der Erdbeerkonfitüre nach Grossmutters Art mit der Meldung an die kantonale Vollzugsbehörde nicht getan. So sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Konfitüren hygienisch hergestellt werden und die Gesundheit Ihrer Kunden nicht gefährden. Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung dürfen Ihre Kunden nicht täuschen. Die Vorschriften gehen aber noch weiter – den Namen für Ihre Eigenkreation dürfen Sie nicht frei wählen: Es gibt detaillierte Vorschriften, was sich «Konfitüre», «Gelée» oder «Marmelade» nennen darf.

Informationen auf dem Etikett

Auf das Etikett Ihrer Konfitüre gehören zudem deutlich, gut lesbar und dauerhaft neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zahlreiche weitere Informationen wie die Zutaten und das Produktionsland. Wenn Sie Ihre Konfitüren über das Internet – im Gesetzesdeutsch «mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken» – vertreiben wollen, müssen Sie die Informationen alle auch auf der Internetseite zur Verfügung stellen.