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Kostet Lade-Roaming beim E-Auto zusätzlich?

Eine öffentliche Ladestation darf eine Roaming-Gebühr verlangen. Die Anbieterin muss dabei aber den Gesamtpreis transparent angeben.

Die Anbieterin einer Ladestation kann selbst entscheiden, zu welchem Preis sie den Strom und die Ladedienstleistung anbietet. Sie muss dabei aber transparent informieren und hat sich an die Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung zu halten. So muss sie es namentlich deklarieren, wenn bestimmte Preise nur für Inhaberinnen eines Abonnements der entsprechenden Betreiberin gelten und sie für externe Kunden Zusatzkosten verlangt.

Ladestationsbetreiberin kann den Preis selbst bestimmen

Das aktuell geltende Stromversorgungsgesetz stammt aus dem Jahre 2007. Damals waren öffentliche Ladestationen noch kein Thema und das Parlament hat sie entsprechend auch nicht geregelt. In Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses schrieb der Bundesrat 2016, dass die Ladestationsbetreiberin am ehesten als Endverbraucherin erscheine, da ihre «Tätigkeit über das blosse Weiterverkaufen der Elektrizität hinausgeht». Die Betreiberin der Ladestation darf so auch den Preis für den Strom und ihre Dienstleistung frei bestimmen. Das Stromversorgungsgesetz sieht nach wie vor keine Tarif- und Abrechnungsvorschriften vor.

Betreiberin einer Ladestation ist zur Transparenz verpflichtet

Auch wenn sie ihren Preis selbst bestimmen darf, muss die Betreiberin einer Ladestation über ihre Preise so informieren, dass sie den Zweck der Preisbekanntgabeverordnung erfüllt. Ihre Tarife müssen mit den Tarifen anderer Betreiberinnen vergleichbar sein und sie darf die Kunden nicht in die Irre führen. So muss die Betreiberin zunächst den Grundpreis in Schweizer Franken pro kWh / Stunden / Minuten angeben. Dieser beinhaltet öffentliche Abgaben wie etwa die Mehrwertsteuer.

Die Betreiberin der Ladestation muss den Detailpreis angeben, wenn sie Fix- oder Pauschalpreise berechnet. Wenn sie also namentlich eine Roaming-Gebühr berechnet, muss sie dies angeben. Sie hat die Preise dort bekanntzugeben, wo der Ladevorgang ausgelöst wird: auf dem Display der Ladestation oder des Handys des Kunden. Detaillierte Informationen zur «Preisbekanntgabe bei Elektro-Ladestationen» sind im Informationsblatt des seco verfügbar.

Aktualisiert am 16. Januar 2025