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Ist die Videoüberwachung eines Spielplatzes erlaubt?
Eine Eigentümerin darf ihren Spielplatz per Video überwachen, sofern sie die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einhält.
Wer Grundstücke beziehungsweise Personen per Video überwacht, greift in die Privatsphäre der gefilmten Personen ein und muss die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Regeln einhalten. Während für Privatpersonen und Bundesbehörden das eidgenössische Datenschutzgesetz anwendbar ist, müssen sich Kantone und Gemeinden an die jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetze halten.
Privatperson muss über Videoüberwachung informieren
Eine private Eigentümerin eines Spielplatzes darf den Platz grundsätzlich überwachen lassen, namentlich, sofern sie dies mit Sicherheitsgründen rechtfertigt. Sie muss die betroffenen Personen vorgängig über die Überwachung informieren. Sie hat dies «in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form» zu tun. Die Eigentümerin muss weiter die Datensicherheit und die Rechte der betroffenen Personen wie etwa das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenherausgabe gewährleisten.
Gesetzliche Grundlage auch für Kantons- und Gemeindebehörden zwingend
Das eidgenössische Datenschutzgesetz gilt nur für Bundesbehörden und für Privatpersonen. Die Überwachung eines öffentlichen Spielplatzes im Eigentum eines Kantons oder einer Gemeinde hat sich an die kantonal- und kommunalrechtlichen Grundlagen zu halten. Da die Videoüberwachung aber das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht der Privatsphäre einschränkt, muss sie in einem formellen Gesetz verankert sein.
Basierend auf diesem formellen Gesetz kann der Kanton oder die Gemeinde die Videoüberwachung im Detail regeln, so etwa in einem Reglement. Um eine möglichst regelkonforme Videoüberwachung zu gewährleisten, sollte dieses zunächst festhalten, welche Behörde welchen Bereich zu welchem Zweck überwacht. Im Weiteren gilt jeweils analog der bundesrechtlichen Regelung, dass sich die Überwachung auf das notwendige Minimum zu beschränken hat und für die Betroffenen transparent und erkennbar sein muss. Auch dies sollte das Reglement ausdrücklich festhalten. Schliesslich ist die sichere Aufbewahrung, die Verwendung, die Weitergabe und die Löschung der Daten zu regeln.