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Ist ein lauter Kinderspielplatz in der Gewerbezone erlaubt?
Spielplätze sind in einer reinen Arbeitszone oft nicht zonenform. Sind jedoch Freizeitnutzungen zulässig, kann auch ein Spielplatz erlaubt sein.
Ein Kinderspielplatz ist in einer Gewerbezone dann erlaubt, wenn er dem kommunal festgelegten Zonenzweck nicht widerspricht. Während in einer gemischten Wohn- und Arbeitszone Kinderspielplätze regelmässig zulässig sind, kann die Gemeinde in reinen Gewerbe- oder Arbeitszonen Freizeitnutzungen und damit insbesondere auch Kinderspielplätze verbieten. Grundsätzlich kein Argument gegen Spielplätze in einer Gewerbe- oder Arbeitszone ist der zu erwartende Lärm.
Baubewilligung notwendig für Spielplatz
Ein Kinderspielplatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ortsfeste Anlage, die Bauherrin muss folglich vor der Errichtung eines Kinderspielplatzes eine Baubewilligung einholen.
Ob der Bau eines Kinderspielplatzes in der Gewerbezone möglich ist, entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage ihres Baureglements. Dabei ist die Gewerbe- oder Arbeitszone Teil der Bauzone, welche neben der Landwirtschaftszone und der Schutzzone eine der drei bundesrechtlich festgelegten Raumplanungszonen ist. In einer reinen Gewerbe- oder Arbeitszone ist ein öffentlicher Kinderspielplatz in der Regel nicht zonenkonform. Sind in der Zone jedoch Freizeitnutzungen zugelassen, dürften auch Kinderspielplätze zulässig sein, sofern dabei der Schutz der Kinder vor allfälligen Immissionen durch das Gewerbe gewährleistet ist.
Spielplatz verursacht Lärm
Wie das Bundesgericht schreibt, sind Kinderspielplätze «nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Geräuschen verbunden». In Wohnzonen müssen die zuständigen Behörden bei der Planung Lärmbelastungen zwar möglichst verhindern. Da auch Kinder sich in der Wohnzone aufhalten dürfen und der Lärm von Kinderspielplätzen die Durchschnittswohnbevölkerung nicht stört, sind lärmige Kinderspielplätze in Wohnzonen in aller Regel erlaubt. So hat das Bundesgericht etwa einen vorinstanzlichen Entscheid bestätigt, wonach es sich bei einem Kinderhort um einen nicht störenden Dienstleistungsbetrieb handle und er deswegen auch in der Wohnzone erlaubt sei.
Für Gewerbe- und Arbeitszonen gibt es keine bundesrechtliche Vorschrift, welche die Behörden verpflichtet, bereits in der Planung mögliche Lärmbelastungen zu verhindern. Umweltschutzrechtlich sind Gewerbe- und Arbeitszonen in die Lärmempfindlichkeitsstufe III eingeteilt, in welchen «mässig störende» Betriebe zugelassen sind. Wenn also in der betreffenden Zone Freizeitnutzungen zulässig sind, so wird die Baubewilligung für einen Kinderspielplatz nicht an dem zu erwartenden Lärm scheitern.