Wohnen
Habe ich im Mehrfamilienhaus Anspruch auf einen Spielplatz?
Die zuständige Behörde bewilligt ein Mehrfamilienhaus oft nur dann, wenn die Bauherrin genügend Aussenraum zum Spielen bereitstellt.
Der Kanton und die Gemeinde schreiben regelmässig vor, dass die Bauherrin eines Mehrfamilienhauses auch Spielflächen im Freien anlegen muss. Die Gemeinde kann eine Baubewilligung verweigern, wenn die Bauherrin die Vorgaben nicht einhält. Die Bauherrin beziehungsweise die Liegenschaftseigentümerin muss den Spielplatz zudem auch nach der Abnahme unterhalten und darf ihn ohne Bewilligung weder abreissen noch zweckentfremden. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?»)
Baubewilligung für Mehrfamilienhaus kann von Spielplatz abhängen
Die Kantone können in ihren Bau- und Planungsgesetzen vorschreiben, dass die Bauherrin bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern Kinderspielplätze mit einplanen und umsetzen muss. So schreibt etwa der Kanton Zürich für neu erstellte Mehrfamilienhäuser vor, dass die Bauherrin «in angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze, Freizeit- und Pflanzgärten oder, wo nach der Zweckbestimmung der Gebäude ein Bedarf besteht, als Ruheflächen auszugestalten» hat. Auch bei bereits bestehenden Gebäuden kann die zuständige Behörde dies verlangen, «sofern dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Verpflichtung zumutbar ist». Die Westschweizer Kantone sowie das Tessin regeln die Spielplatzpflicht nicht ausdrücklich auf kantonaler Ebene, sondern überlassen etwaige Vorschriften den Gemeinden.
Oftmals ermöglichen es die die gesetzlichen Grundlagen der Bauherrin auch, anstelle des Baus eines Kinderspielplatzes eine Ersatzabgabe zu leisten. So hat der Grosse Rat des Kantons Bern beispielsweise kürzlich beschlossen, dass eine Bauherrin eines Mehrfamilienhauses sich künftig von der Erstellungspflicht mit einer Ersatzabgabe befreien können soll.
Gemeinde kann Bestand des Spielplatzes längerfristig vorschreiben
Während einige Kantone und Gemeinden die Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser ausdrücklich von der Erstellung einer Spielfläche abhängig machen, regeln nur wenige die Unterhalts- und Bestandespflicht ausdrücklich. Eine Ausnahme ist etwa der Kanton Luzern, welcher in seinem Baugesetz festhält, dass diese Spielplätze «ihrem Zweck dauernd zu erhalten» sind. Teilweise nehmen die Gemeinden eine solche oder eine ähnliche Vorgabe in der konkreten Baubewilligung auf.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder konkrete Vorgabe in der Baubewilligung muss aber die Bauherrin beziehungsweise die Liegenschaftseigentümerin zum einen dafür sorgen, dass der Kinderspielplatz gut unterhalten ist. Sie muss namentlich dessen Sicherheit gewährleisten. Tut sie dies nicht, wird sie bei einem Unfall möglicherweise als Werkeigentümerin haften. Zum anderen darf sie den Kinderspielplatz weder nachträglich abreissen noch zweckentfremden, ohne dass die zuständige Behörde dies bewilligt hat.