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Muss die Schule Hilfsmittel wie Notebooks zulassen?

Kinder mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Kantone regeln, welche Hilfsmittel zugelassen sind.

Die Schule darf behinderte Kinder nicht benachteiligen und insbesondere die «Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel» nicht erschweren. Sie muss weiter die Dauer und Ausgestaltung sowie die Prüfungen den «spezifischen Bedürfnissen Behinderter» anpassen. Nachdem das Bundesgericht im Mai 2012 die Geltung dieser Bestimmungen für die Grundschulen bestätigt hat, hat es mit Urteil vom 20. September 2024 auch weiterführenden Schulen grundsätzlich zum Nachteilsausgleich verpflichtet. (Siehe auch: «Habe ich im Studium Anspruch auf eine persönliche Assistenz?»)

Wer den Nachteilsausgleich an den Schulen nach welchen Kriterien bewilligt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.

Nachteilsausgleich soll Kinder mit besonderen Bedürfnissen gleichstellen

Ein Nachteilsausgleich dient dazu, den behinderungsbedingten Nachteil so auszugleichen, dass das Kind das Lernziel gleichwohl erreichen kann. Das Lernziel selbst bleibt dabei gleich. Je nach kantonaler gesetzlicher Grundlage und Praxis kann die Schule etwa bei einer Sehbehinderung die Verwendung eines Notebooks bei Leistungskontrollen bewilligen. Teilweise kann die Lehrperson selbst im Rahmen des Unterrichts einen Nachteilsausgleich gewähren, teilweise obliegt der Entscheid über den Nachteilsausgleich der Schulleitung. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel besteht regelmässig nicht.

Aufgepasst: Wenn die Schule einen Nachteilsausgleich gewährt, passt sie für das betreffende Kind das Lernziel nicht an. Kann das Kind aufgrund seiner Behinderung ein Lernziel auch mit einem Nachteilsausgleich nicht erreichen, bewertet die Lehrperson seine Leistung nicht.

Aktualisiert am 11. Dezember 2025