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Muss ein Einkaufsgeschäft zu Fuss erreichbar sein?

Wie ein Einkaufsgeschäft erschlossen werden muss, ist zum einen in der Raumplanungsgesetzgebung geregelt. Grössere Einkaufszentren bewilligt die Behörde zum anderen nur nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Kantone beziehungsweise die Gemeinden erstellen Nutzungspläne, welche die zulässige Nutzung des Bodens regeln. Die Erschliessung der Gebiete für den Fussverkehr ist kantonal sowie kommunal unterschiedlich geregelt. Oft sind die Fusswege in einem Sondernutzungsplan oder einem Erschliessungsplan festgelegt.

Das Umweltschutzgesetz schreibt zudem für «Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können» eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Einkaufszentren sind ab einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 Quadratmetern UVP-pflichtig.

Erschliessung im Raumplanungsrecht geregelt

Die kantonalen Raumplanungsgesetze regeln die Anforderungen an die Erschliessung für bestimmte Standorte. Die kommunale Nutzungsplanung sowie Sondernutzungs- und Erschliessungsplanungen enthalten detailliertere Vorgaben zur Erschliessung von neuen Bauten und so allenfalls auch Vorschriften, wie und ob ein Geschäft zu Fuss erreichbar sein muss.

Bundesrechtlich vorgegeben ist zudem, dass wenn ein neu gebautes Einkaufszentrum einen bestehenden Fussweg zerstört, die zuständige Behörde für einen angemessenen Ersatz sorgen muss.

Grosse Einkaufszentren müssen umweltverträglich sein

Bei grossen Einkaufszentren kommen zu den raumplanerischen Vorgaben noch umweltrechtliche Vorschriften wie die obligatorische UVP dazu. Der Schwellenwert für die Verkaufsfläche beträgt 7 500 Quadratmeter, wobei nicht nur die eigentliche Verkaufsfläche massgeblich ist. Zwischenräume wie Gänge oder Passagen gehören ebenso dazu wie Ausstellungsräume oder Aussenverkaufsflächen. Die Vorgabe gilt für Neubauten sowie für Erweiterungen von bestehenden Bauten, soweit diese mit der Erweiterung den Schwellenwert erreichen.

In dem Umweltverträglichkeitsbericht hat die Bauherrin die Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung darzulegen. Sie hat in diesem Zusammenhang auch aufzuzeigen, ob und wie sie das Einkaufszentrum für den Fussverkehr erschliessen will.