Wohnen

Muss ich den Frühlingsputz im Treppenhaus bezahlen?

Ist die Reinigung des Treppenhauses in den Nebenkosten aufgeführt, muss der Mieter sie grundsätzlich bezahlen. Scheinen die Kosten etwas gar hoch, kann der Mieter die detaillierte Abrechnung verlangen.

Die Vermieterin kann im Mietvertrag regeln, dass der Mieter die Kosten für die Treppenhausreinigung übernehmen muss. Steht im Mietvertrag überhaupt nichts zu den Nebenkosten oder ist die Treppenhausreinigung nicht ausdrücklich erwähnt, muss der Mieter sie auch nicht übernehmen.

Vermieterin muss Nebenkosten im Vertrag genau beschreiben

Unabhängig davon, ob die Vermieterin die Nebenkosten mit Akontozahlungen oder mit einer Nebenkostenpauschale einzieht: Sie muss festlegen, für welche Nebenkosten der Mieter aufkommen muss. So kann die Vermieterin im Mietvertrag beispielsweise festlegen, dass die Treppenhausreinigung nicht in den Hauswartkosten inbegriffen ist und zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Solange sie damit nicht auch gleich Reparaturen im Treppenhaus finanziert, ist dies erlaubt. Ebenfalls erlaubt ist, dass die Vermieterin den Mietern die Treppenhausreinigung selbst überlässt.

Aufgepasst: Zahlt der Mieter bereits seinen Anteil an den Hauswartskosten, muss er nur dann zusätzlich die im Mietvertrag erwähnten Kosten für die Treppenhausreinigung übernehmen, sofern der Hauswart nicht für das Treppenhaus zuständig ist.

Mieter darf Einsicht in die Originalbelege nehmen

Die Nebenkosten decken die «tatsächlichen Aufwendungen» der Vermieterin, welche mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen. Um dies zu kontrollieren, darf der Mieter eine detaillierte Abrechnung verlangen und Einsicht in die Originalbelege nehmen. Das Recht auf Einsichtnahme gilt sowohl bei Akontorechnungen wie auch bei einer Nebenkostenpauschale. Diese muss auf den Durchschnittswert der Nebenkosten dreier Jahre abstellen. Rechnet die Vermieterin mit einer Pauschale ab, darf sie keine Nachforderungen stellen.

Änderung Nebenkosten nur mit Formular

Wie ist schliesslich vorzugehen, wenn die Vermieterin dem Mieter plötzlich und ohne Grundlage im Mietvertrag eine Rechnung für die Treppenhausreinigung vorlegt mit der Begründung, sie hätte sich nun für ein neues Abrechnungssystem entschieden? Diese Rechnung kann der Mieter getrost zurückschicken. Denn dabei handelt es sich um eine einseitige Vertragsänderung seitens der Vermieterin zu Lasten des Mieters.

Eine solche einseitige Vertragsänderung muss die Vermieterin mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Konkret muss sie den Mieter mittels Formular über die bisherigen und neuen Nebenkosten, den Zeitpunkt, auf den die Erhöhung in Kraft tritt sowie die klare Begründung der Erhöhung informieren. Auf dem Formular ebenfalls mitteilen muss sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung sowie ein Verzeichnis der Schlichtungsbehörden.

Aktualisiert am 25. Mai 2023