Wohnen

Muss ich den Kabelanschluss bezahlen, auch wenn ich ihn nicht brauche?

Nutzungsentgelte darf die Kabelnetzbetreiberin nur dann verlangen, wenn der Mieter oder die Vermieterin den Anschluss auch nutzen wollen. Eine Plombierung ist nicht nötig und geht in jedem Fall zu Lasten der Kabelnetzbetreiberin.

Die Netzbetreiberin darf keine Kabelgebühren verlangen, wenn der Mieter den Anschluss nicht nutzen will. Die Vermieterin muss die Nebenkosten um den Betrag der Kabelgebühren senken. Sie darf den Anschluss auch gegen den Willen des Mieters kündigen. Die Netzbetreiberin kann den Anschluss versiegeln, muss die Kosten davon aber selbst übernehmen.

Vermieterin darf ungenutzten Kabelanschluss nicht verrechnen

Benötigt der Mieter den Kabelanschluss nicht, muss er dies schriftlich der Vermieterin und sinnvollerweise auch der Netzbetreiberin mitteilen. Macht er dies vor Mietbeginn, darf die Netzbetreiberin und damit auch die Vermieterin ihm keine Kosten für den Anschluss verrechnen.

Entscheidet sich der Mieter während der Mietdauer gegen den Kabelanschluss, sehen die Fernmeldedienstanbieterin oder die Vermieterin «eine angemessene Kündigungsfrist» vor. Längstens muss der Mieter die Kabelgebühren bis zum nächsten Kündigungstermin gemäss Mietvertrag bezahlen. Der Mieter kann dies kontrollieren, indem er bei Akontozahlungen die Schlussabrechnung überprüft. Eine Nebenkostenpauschale muss die Vermieterin um den Betrag in der Höhe der Kabelgebühren korrigieren.

Aufgepasst: Der Mieter schuldet Nebenkosten nur, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich erwähnt, andernfalls gelten sie als im Mietzins inbegriffen. Das gilt auch für die Kabelgebühren. Sind diese im Nettomietzins enthalten, muss die Vermieterin ihn bei Nichtgebrauch des Kabelanschlusses entsprechend senken.

Vermieterin kann Kabelanschluss von sich aus kündigen

Selbst wenn der Mieter den Kabelanschluss eigentlich nutzen möchte, kann die Vermieterin diesen kündigen. Damit ändert sie den Mietvertrag einseitig, was sie mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf dem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular ankündigen und begründen muss.

Mieter muss Versiegelung nicht bezahlen

Egal, ob der Verzicht auf den Kabelanschluss von der Vermieterin oder vom Mieter aus geht: Eine Versiegelung des Anschlusses ist nicht nötig. Will die Netzbetreiberin den Anschluss sperren, kann sie das tun, muss dies aber selber zahlen. Dasselbe gilt für die Entsiegelung. Vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderung im Fernmeldegesetz, welche auf den 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, herrschte über die Frage lange Uneinigkeit und die Netzbetreiberinnen stellten die Versiegelung den Mietern teilweise in Rechnung.

Aufgepasst: Auch ein plombierter Kabelanschluss entbindet nicht von der Pflicht, die Empfangsgebühren via Serafe zu bezahlen.