Behörden

Welche Verantwortung trägt eine Kletterlehrerin in den Bergen?

Wer als Kletterlehrerin in den Bergen tätig ist, muss in jedem Fall Sorgfaltspflichten beachten und benötigt in der Regel eine Bewilligung.

Für eine gewerbsmässig in gebirgigem oder felsigem Gelände tätige Kletterlehrerin ist das Risikoaktivitätengesetz anwendbar. Unabhängig von einer allfälligen Bewilligungspflicht muss sie bei ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass «Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden». Ihre Aktivität ist dann bewilligungspflichtig, wenn sie das Begehen von Klettersteigen, Eisfall- und Steileisklettern oder Klettern mit mehr als einer Seillänge anbietet und sie dies gewerbsmässig im Sinne der Verordnung tut.

Kletterlehrerin hat umfassende Sorgfaltspflichten

Wer Klettertouren anbietet, hat detaillierte Sorgfaltspflichten zu beachten. Formell gilt das zwar nur für eine gewerbsmässige Anbieterin. Bei einem Unfall wird ein Gericht diese Sorgfaltspflichten wohl jedoch auch bei einer nicht gewerbsmässig tätigen Kletterlehrerin als Massstab für die Beantwortung der Haftungsfrage nehmen.

Die Anbieterin «muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden». Konkret muss die Anbieterin oder eben die Kletterlehrerin zunächst ihre Kunden über die besonderen Gefahren des Kletterns im gewählten Gebiet aufklären und prüfen, ob sie für die konkrete Tour leistungsfähig genug sind. Sie muss weiter «sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind». Zudem hat sie zu überprüfen, ob die Wetter- und Schneebedingungen die Tour zulassen. Schliesslich muss sie sicherstellen, dass genügend qualifiziertes Personal vorhanden ist. Zu guter Letzt muss sie «Rücksicht auf die Umwelt nehmen und namentlich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen schonen».

Aufgepasst: Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wer eine Kletterroute wie erschliessen und unterhalten muss. Die Kletterlehrerin muss hier also selbst die Kompetenz haben, die Sicherheit einer Route einschätzen zu können.

Gemeinnützige Organisationen brauchen keine Bewilligung

Nur wer gewerbsmässig tätig ist, untersteht dem Risikoaktivitätengesetz. Erzielt eine Kletterlehrerin ein Haupt- oder ein Nebeneinkommen mit ihrer Tätigkeit, braucht sie grundsätzlich eine Bewilligung. Führt sie ihre Aktivitäten aber im Rahmen einer nicht gewinnorientiert tätigen Organisation durch, benötigt sie keine Bewilligung. Dies, sofern die Organisation «durch interne Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer» garantiert.