Behörden

Wem muss ich den Tod einer nahestehenden Person melden?

Stirbt eine nahestehende Person, müssen Sie dies als erstes einer Ärztin melden sowie das Zivilstandsamt informieren.

Nur eine Ärztin kann den Tod einer Person formell feststellen. Diese ärztliche Bescheinigung wiederum ist Voraussetzung dafür, dass das Zivilstandsamt die Todesmeldung entgegennehmen kann. Die Bestätigung der Todesmeldung schliesslich ist für zahlreiche weitere Schritte, wie beispielsweise die Bestattung, notwendig.

Information der Ärztin

War beim Tod keine Ärztin anwesend, müssen die Angehörigen oder andere nahestehenden oder anwesenden Personen eine Ärztin informieren: Die Hausärztin, der Notarzt oder eine andere Ärztin bestätigen den Tod und stellen die ärztliche Bescheinigung des Todes aus.

Meldung des Todesfalls an das Zivilstandsamt

Das Zivilstandsamt beurkundet den Tod. Zuständig ist in aller Regel der Zivilstandskreis des Sterbeortes.

Meldepflichtig ist die Witwe oder Witwer beziehungsweise die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner. Ebenfalls meldepflichtig sind nahe Angehörige, Personen die im gleichen Haushalt lebten oder jede andere Person, welche beim Tod dabei war oder die die Leiche gefunden hat. Lebte die verstorbene Person in einem Alters- oder Pflegeheim, ist die Heimleitung zur Meldung verpflichtet. Die Meldung muss innerhalb von zwei Tagen schriftlich oder persönlich erfolgen, die ärztliche Bescheinigung des Todes ist zusammen mit der Meldung einzureichen.

Das Zivilstandsamt bestätigt den Eingang der Todesmeldung sofort nach Erhalt. Diese Bestätigung ist Voraussetzung dafür, dass die verstorbene Person bestattet werden darf.

Meldung des Todes an weitere Personen und Institutionen

Mit dem Tod einer Person gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf deren Erben über. Um zu verhindern, dass die Erben nach dem Tod der Erblasserin länger als sinnvoll und notwendig an Verträge gebunden bleiben, sollten sie sich raschestmöglich einen Überblick über den Nachlass verschaffen und den Tod allen Personen und Institutionen melden, welche mit der Erblasserin in einer vertraglichen Beziehung standen: Neben Banken und Versicherungen sind das etwa die Vermieterin, das Strassenverkehrsamt oder Vereine.

Hat die verstorbene Person bereits zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker ernannt, kümmert dieser sich in der Regel um die weitere Korrespondenz mit Banken und Versicherungen und Vertragsauflösungen.