Gesundheit

Wer zahlt, wenn ich im Ausland ins Spital muss?

Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Kosten für eine Notfallbehandlung im Ausland. Dies gilt sowohl bei einer Krankheit als auch bei einem Unfall. Eine Zusatzversicherung macht insbesondere bei Reisen in Länder Sinn, wo die Behandlungskosten um ein Vielfaches höher sind als in der Schweiz.

Damit die Grundversicherung die Kosten einer Behandlung im Ausland übernimmt, muss ein Notfall vorliegen. Dies ist dann der Fall, «wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist». Ohne anderslautenden Staatsvertrag übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten im Rahmen der Grundversicherung, wobei hier als Obergrenze der doppelte Betrag der Kosten gilt, welche die Krankenkasse in der Schweiz übernehmen würde. Diese Kostenobergrenze gilt auch bei einem Unfall im Ausland.

Je nach Reiseziel oder Art der Unfallversicherung empfiehlt sich der Abschluss einer Zusatzversicherung wie den ETI Schutzbrief mit Plus-Schutz, um Deckungslücken zu vermeiden.

Notfall im Ausland: Krankenkasse zahlt nur einen Teil

Wer in EU/EFTA – Staaten oder in das Vereinigte Königreich reist, kann sich aufgrund des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des Sozialversicherungsabkommens in diesen Staaten bei Krankheit notfallmässig behandeln lassen. Dabei gelten für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz dieselben Vorschriften wie für einheimische Versicherte: Anwendbar sind sowohl Leistungskatalog als auch Kostenbeteiligung des Aufenthaltsstaates. Die Grundversicherung in der Schweiz rechnet die im Ausland geleistete Kostenbeteiligung nicht an die Franchise oder den Selbstbehalt an. (siehe auch: «Muss meine Krankenkasse eine Behandlung in der EU bezahlen?»)

Bei einer Reise in ein Land ausserhalb der EU / EFTA oder des UK übernimmt die Grundversicherung höchstens den doppelten Betrag von dem, was die Notfallbehandlung in der Schweiz kosten würde. Weiter übernimmt die Grundversicherung nur die Hälfte der medizinisch bedingten Transportkosten, und dies nur im Umfang von 500 Franken pro Jahr. An Rettungskosten im Ausland beteiligt sich die Grundversicherung nicht.

Aufgepasst: Bei einem stationären Aufenthalt in einem Land ausserhalb der EU /EFTA oder der UK übernimmt die Grundversicherung höchstens 90 Prozent der Kosten, die der Spitalaufenthalt in der Schweiz kosten würde. Dies, da der Anteil der Kantone an der Abgeltung der stationären Leistungen bei mindestens 55 und jener der Grundversicherung bei maximal 45 Prozent liegt.

Geplante Behandlung im Ausland nicht gedeckt

Die Grundversicherung muss sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog halten und darf so grundsätzlich keine geplanten Behandlungen im Ausland übernehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Behandlung in der Schweiz nicht möglich ist.

Unfallversicherung erbringt zusätzliche Leistungen

Wer über seine Arbeitgeberin unfallversichert ist, erhält bei einem Unfall im Ausland von seiner Unfallversicherung ebenfalls maximal das Doppelte desjenigen Betrages vergütet, der bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wäre. Anders als die Krankenversicherung vergütet die Unfallversicherung neben den medizinisch bedingten Transportkosten aber auch die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten sowie die medizinisch notwendigen Reisekosten. Die Kostenobergrenze liegt bei einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes. Aktuell liegt dieser Höchstbetrag bei CHF 148 500.

Aufgepasst: Ist die verunfallte Person über die Krankenkasse unfallversichert, vergütet diese nur die Hälfte der medizinisch bedingten Transportkosten, und dies nur im Umfang von 500 Franken pro Jahr. An Rettungskosten im Ausland beteiligt sich die Grundversicherung nicht.

Aktualisiert am 14. September 2023