Behörden

Wie muss ich mein Einkommen als freie Künstlerin versteuern?

Eine selbstständige Künstlerin muss ihre Einkünfte deklarieren. Sie kann die Kosten abziehen, die für die Erzielung des Einkommens notwendig waren.

Eine selbstständig erwerbstätige Künstlerin muss ihr Einkommen grundsätzlich auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene versteuern. Dies gilt auch für allfällige Förderbeiträge. Von dem steuerbaren Einkommen kann sie die Gewinnungskosten sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern abziehen.

Förderbeitrag kann steuerfrei sein

Ist die Künstlerin nicht nur hobbymässig künstlerisch tätig, muss sie ihr Einkommen versteuern. Ob beispielsweise Preise und Auszeichnungen für das künstlerische Schaffen auch zum Einkommen zählen, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Wettbewerbspreise können Einkommen, aber auch Schenkungen darstellen.

Förderbeiträge sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene dann steuerfrei, wenn die Künstlerin ihren minimalen Lebensstandard nur dank des Förderbeitrags decken kann. Der «minimale Lebensstandard» orientiert sich dabei an dem nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen anrechenbaren Einkommen.

Aufgepasst: Selbst wenn ein Förderbeitrag steuerfrei ist, kann dieser gleichzeitig der AHV-Beitragspflicht unterliegen.

Hobbykünstlerin kann keine Abzüge geltend machen

Steuerrechtlich gesehen ist eine Künstlerin nur dann mit ihrer Kunst selbstständig erwerbstätig, wenn sie Gewinnabsichten hat. Da dies schwierig nachzuweisen sein kann, nehmen die Steuerbehörden den tatsächlich erzielten Gewinn als Massstab. Hat die Künstlerin während mehreren Jahren nur Verluste eingefahren, gehen die Steuerbehörden von einem Hobby und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Die Künstlerin muss das entsprechende Einkommen nicht deklarieren, kann aber auch keine Abzüge geltend machen.