Unterwegs

Darf ich den Umzugswagen im Parkverbot abstellen?

Wer umzieht, ist allenfalls auf einen Platz im Parkverbot angewiesen. Am einfachsten geht dies, wenn die Gemeinde ein Halteverbot für den Umzug zur Verfügung stellt. Ist dies nicht möglich oder wurde die Bewilligung nicht eingeholt, ist grundsätzlich sowohl ein Abstellen des Umzugswagen im Parkverbot als auch auf einem Parkplatz erlaubt.

In grösseren Gemeinden ist es in der Regel möglich, eine Halteverbotszone für den Umzug einzurichten. Ohne eine solche Halteverbotszone muss der Fahrer des Umzugswagens die Vorschriften für den Güterumschlag beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass der Umzugswagen nur so lange stehen gelassen werden darf, bis er beladen beziehungsweise geleert ist.

Gemeinde kann Halteverbot für Umzug bewilligen

Wer umziehen möchte, kann sich bei seiner Gemeinde nach Parkmöglichkeiten erkundigen. Grössere Gemeinden beziehungsweise meist die jeweils zuständigen Polizeibehörden bieten meist die Möglichkeit, Park- und Halteverbotszonen einzurichten. Dafür sind einige Tage – je nach Gemeinden zwischen drei und zehn Tagen – vor dem Umzug Signalisationsschilder zu bestellen, diese dürfen innerhalb einer wiederum kommunal unterschiedlich langen Frist vor dem Umzug aufgestellt werden. Ebenso ist es von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, ob und wie hohe Gebühren die Behörde dafür verlangt.

Güterumschlag im Parkverbot erlaubt

Ist es am alten beziehungsweise neuen Wohnort nicht möglich, eine Halte- und Parkverbotszone für den Umzug einzurichten, kann der Fahrer seinen Umzugswagen auch im generellen Parkverbot abstellen. Allerdings kommen hier die Regeln des Güterumschlages zur Anwendung. Das Fahrzeug darf nur im Parkverbot halten, wenn ein Abstellen ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr nicht möglich ist. Könnte der abgestellte Lieferwagen den Verkehr gefährden, sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.

Sobald der Lieferwagen das Wegfahren parkierter Autos verunmöglicht, ist er unverzüglich wegzustellen. Er ist spätestens dann wegzustellen, wenn die Ladetätigkeit beendet ist: Er darf nur so lange im Parkverbot stehen, als dies für den Güterumschlag unbedingt notwendig ist. (Siehe auch: «Dürfen Festivalbesucher auf dem Trottoir parkieren?»)

Nachstellen der Parkscheibe trotz Umzug nicht erlaubt

Der Fahrer darf seinen Umzugswagen auch auf einem Parkplatz oder in der blauen Zone so lange abstellen, wie der Ein- beziehungsweise Ausladen dauert. Wie das Bundesgericht schreibt, ist es «Sinn und Zweck der Privilegierung des Güterumschlages, (…) das Verladen oder Ausladen von Sachen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder der Menge nur erschwert umgeschlagen werden können». Wenn dies in einer Parkverbotszone möglich sei, müsse dies auch in einer Parkzone gelten.

Die allfälligen Parkgebühren sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Nutzung des Platzes für einen Güterumschlag zu bezahlen, ebenso wie die Parkscheibe einzustellen ist. Hingegen ist ein Nachstellen der Parkscheibe nicht erlaubt, der Fahrer muss seinen Wagen jedoch auch hier nach Beendigung der Ladetätigkeit unverzüglich wegstellen.

Aktualisiert am 28. September 2023