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7 Antworten zum neuen Flugpassagierdatengesetz

Das neue Flugpassagierdatengesetz schafft die Grundlage zur Nutzung der Flugpassagierdaten durch die Schweizer Behörden.

Am 21. März 2025 hat die Bundesversammlung das Flugpassagierdatengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat den ersten Teil des Gesetzes auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Die Inkraftsetzung des zweiten Teils des Gesetzes sowie der dazugehörigen Verordnungen ist per Ende 2026 geplant.

1. Was ist der Zweck des neuen Flugpassagierdatengesetzes?

Aktuell können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden die Flugpassagierdaten nicht systematisch nutzen. Das neue Flugpassagierdatengesetz schafft die Grundlage für diese Nutzung. Das Gesetz regelt die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch Airlines an die Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (PIU), die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten sowie die Organisation und den Betrieb der PIU. Es soll der Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten dienen.

Aufgepasst: Das Flugpassagierdatengesetz gilt nur für die kommerzielle, nicht aber für die private Luftfahrt.

2. Welche Flugpassagierdaten werden die Airlines der PIU übermitteln?

Die Airlines müssen der PIU die Flugpassagierdaten für alle von ihnen durchgeführten Flüge vom Ausland in die Schweiz sowie von der Schweiz ins Ausland bekanntgeben, soweit sie solche Daten im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben. Dies sind zum einen Daten betreffend den gebuchten Flug, wie etwa die gewählte Zahlungsmethode, das allfällige Reisebüro und das allfällige Vielfliegerprogramm und zum anderen Daten des Flugpassagiers wie etwa seinen Namen, Vornamen, Kontaktdaten und Gepäck.

3. Was wird mit den Flugpassagierdaten passieren, nachdem die Airline sie der PIU übermittelt hat?

Die Airlines werden der PIU die Flugpassagierdaten frühestens 48 Stunden und spätestens 24 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit sowie unmittelbar nach Abschluss des Boardings bekanntgeben müssen.

Unmittelbar nach der Übermittlung an das Passenger Name Record (PNR) -Informationssystem werden die Flugpassagierdaten automatisch mit den polizeilichen Informationssystemen, den Risikoprofilen und den Beobachtungslisten abgeglichen werden.

Ergibt der automatische Abgleich eine Übereinstimmung, überprüft die PIU die Übereinstimmung manuell. Bestätigt sich die Übereinstimmung, gibt die PIU die Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone sowie den Nachrichtendiensten des Bundes und den kantonalen Vollzugsbehörden bekannt.

Die PIU wird die bekanntgegebenen Daten markieren.

4. Welche Straftaten sind für den Abgleich der Flugpassagierdaten relevant?

Die PIU gibt Flugpassagierdaten bekannt, sofern die Vergleichsdaten einen Hinweis auf terroristische und andere schwere Straftaten geben. Letztere umfassen etwa Beteiligungen an kriminellen Vereinigungen, Menschenhandel, Kinderpornografie, Waffen- und Betäubungsmittelhandel, Geldwäscherei, Cyberkriminalität, Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, Organhandel, Freiheitsberaubung, Raub oder Vergewaltigung.

Aufgepasst: Eine Bekanntgabe ist nicht erst möglich, wenn die betreffende Person rechtskräftig verurteilt ist. Es reicht, dass sie beschuldigt ist.

5. Wie lange wird die PIU die Flugpassagierdaten aufbewahren?

Die Aufbewahrungsdauer der Flugpassagierdaten hängt zum einen davon ab, ob die PIU sie bekanntgegeben und damit markiert hat:

  • Bei nicht markierten Flugpassagierdaten erfolgt die Pseudonymisierung einen Monat nach dem Eingang in das PNR-Informationssystem; die automatische Löschung sechs Monate nach dem Eingang;
  • Die PIU löscht markierte Flugpassagierdaten, die älter als sechs Monate sind, sobald die Markierung aufgehoben wurde;
  • Bei den übrigen markierten Flugpassagierdaten erfolgt die automatische Löschung fünf Jahre nach dem Eingang in das PNR-Informationssystem.

Bestimmte Daten hat die PIU umgehend zu löschen. So etwa besonders schützenswerte Personendaten, mit Ausnahme der biometrischen Daten sowie der Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

6. Wer wird Zugriff auf die Flugpassagierdaten bei der PIU haben?

Zugriff auf die Flugpassagierdaten bei der PIU werden folgende Personen haben:

  • die Mitarbeiter der PIU;
  • der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizei (fedpol);
  • die Mitarbeiter des Bundes oder von ihm beauftragte Personen, die für die Entwicklung, Weiterentwicklung oder Wartung des PNR-Informationssystems zuständig sind oder technischen Support leisten;
  • die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
  • die Nachrichtendienste des Bundes;
  • die kantonalen Vollzugsbehörden.

7. Werde ich meine Daten im PIU einsehen dürfen ?

Ein Flugpassagier wird sein Auskunftsbegehren an das fedpol richten können. Das Recht auf Auskunft über Daten über Flugreisen, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen, wird sich nach dem Datenschutzgesetz richten. Dieses sieht insbesondere vor, dass die verantwortliche Stelle die Auskunft verweigern kann, wenn dies im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz notwendig ist.

Das Recht auf Auskunft über Daten über Flugreisen, die länger als sechs Monate zurückliegen, wird sich nach dem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes richten. Das fedpol kann hier die Auskunft insbesondere aufschieben, wenn Strafverfolgungsinteressen der Auskunft entgegenstehen.


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