Gesundheit

Auf Stein gebissen, Zahn kaputt. Zahlt die Unfallversicherung?

Mit einem Stein in einem abgepackten und gebrauchsfertigen Salat muss man nicht rechnen. Die Unfallversicherung darf die Leistung nicht verweigern, wenn ein völlig intakter Zahn der Belastung durch den Stein standgehalten hätte. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2023 bestätigt, den konkreten Fall allerdings zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Wer auf einen Salat isst, dabei auf einen Stein beisst und einen Zahn schädigt, erleidet einen Unfall. Die Unfallversicherung muss auch dann zahlen, wenn der Zahn vorgeschädigt war und ein völlig intakter Zahn durch den Stein nicht beschädigt worden wäre. Zahlen muss sie nur dann nicht, wenn der Zahn selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte.

Unfallversicherung zahlt Behandlung des Zahnschadens nicht

Eine Frau beisst auf einen Stein, der sich in einem Salatbeutel befunden hatte. Eine Woche später geht sie zum Zahnarzt, der ihr die Füllung auswechselt. Da die Frau nach wie vor Schmerzen hat, zieht der Zahnarzt den Zahn einen Monat später. Weil kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Biss auf den Stein und dem Zahnschaden bestehe, übernimmt die Unfallversicherung die Behandlungskosten nicht. Sie hält an dieser Beurteilung auch in ihrem Einspracheentscheid fest, ebenso weist das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Patientin ab. Diese erhebt erfolgreich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Bundesgericht.

Stein im Salat ist nicht üblich

Wurde ein Zahn während des Essens beschädigt, ist für die Qualifikation als Unfall ausschlaggebend, «ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist». Wer einen «abgepackten verzehrfertigen Salat» im Supermarkt kauft, muss nicht damit rechnen, dass sich ein Stein im Beutel befindet.

Unfallversicherung muss auch bei vorgeschädigten Zähnen zahlen

Erleidet die versicherte Person nach einem Biss auf einen Stein einen Zahnschaden, muss die Unfallversicherung nicht zahlen, wenn der Zahn auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Konnte die Patientin jedoch mit dem bereits vorgeschädigten Zahn normal kauen, «darf die Annahme eines Unfalls nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden».

Der behandelnde Zahnarzt hält fest, dass die Patientin bis zum Biss auf den Stein beschwerdefrei gewesen sei. Der von der Versicherung beigezogene Zahnarzt hingegen weist auf die vorbestehende Schädigung des Zahnes hin und argumentiert, dass die damit verbundenen Beschwerden schleichend aufträten, weswegen der Biss auf den Stein nicht kausal für den Zahnschaden sei. Das Bundesgericht ist von beiden Aussagen nicht überzeugt: Der behandelnde Zahnarzt habe nicht bewiesen, dass der Unfall Ursache für den Zahnschaden gewesen sei, der Zahnarzt der Versicherung habe umgekehrt nicht bewiesen, dass der Zahn bereits vor dem Unfall so geschwächt war, dass er jeglicher normaler Belastung nicht standgehalten hätte.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Einspracheentscheid der Unfallversicherung auf und weist die Sache zur neuen Verfügung an die Unfallversicherung zurück. Es auferlegt der Versicherung die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 und weist sie an, die Gegenpartei mit CHF 2 800 zu entschädigen.