Behörden

Darf ich bei einer bewilligten Demonstration ein Megafon benutzen?

Grundsätzlich ja, wie das Bundesgericht am 15. Januar 2020 entschieden hat.

Die zuständige Behörde hatte ein Gesuch für eine Demonstration eines Tierschutzvereins nur unter der Auflage genehmigt, kein Megafon zu nutzen. Der Tierschutzverein hat gegen diese Auflage Rekurs eingelegt, den das Kantonsgericht abgelehnt hat. Das Bundesgericht hat im konkreten Fall das Verbot jedoch als unverhältnismässig betrachtet und die Beschwerde des Tierschutzvereins gutgeheissen.

Grundsatzfrage

Berechtigt, eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einzulegen, ist, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das Bundesgericht hat dieses schutzwürdige Interesse in diesem Fall bejaht, obwohl das geplante Datum der Demonstration bereits verstrichen war: Der Verein habe ein Interesse daran zu wissen, ob er für künftige Demonstrationen ein Megafon benutzen dürfe.

Einschränkung von Grundrechten

Gestützt auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit darf ein Verein auf öffentlichem Grund demonstrieren, wobei dieses Recht nicht bedingungslos gilt und in der Regel bewilligungspflichtig ist. Eine solche Einschränkung dieser Grundrechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage, sie muss im öffentlichen Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sie muss verhältnismässig sein.

Absolutes Megafonverbot unverhältnismässig

Umstritten war im vorliegenden Fall insbesondere, ob das Verbot verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hat dies für den konkreten Fall verneint. Zwar könne mit dem Verbot das legitime Ziel der Verminderung von Lärm erreicht werden. Allerdings sei diese Massnahme unverhältnismässig: Die Gesuchsteller hätten das Megafon etwa alle 15 Minuten während jeweils 5 Minuten benutzen wollen, und dies an einem Samstag zwischen 14.00 und 16.00. Mit dieser Art der Meinungsäusserung sei das vernünftige Verhältnis zwischen dem öffentlichen Bedürfnis nach Ruhe und den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Gesuchstellerin gewährleistet. Das Bundesgericht hat entsprechend den Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass das Megafonverbot verfassungswidrig war.