Arbeiten
Habe ich als Gesellschafter Anspruch auf Arbeitslosentaggelder?

Ein Gesellschafter hat eine arbeitgeberähnliche Stellung und damit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
Gesellschafter sind Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Arbeitslosenkassen wenden diese Bestimmung analog für die Arbeitslosenentschädigung an. Sie können von dieser Vorgabe nur dann abweichen, wenn der antragstellende Gesellschafter als Liquidator im Handelsregister eingetragen ist, da er damit keinen massgeblichen Einfluss mehr hat. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2025 bestätigt.
Gesellschafter beantragt Arbeitslosenentschädigung
Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) meldet sich im Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragt Arbeitslosenentschädigung. Seit April 2023 befindet sich die GmbH in Liquidation. Ebenfalls im April verneint die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Sie bestätigt ihren Entscheid auf Einsprache hin.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hingegen heisst die Beschwerde gegen den Entscheid gut und weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück. Diese bestätigt im Januar 2024 ihren Entscheid und hält auf Einsprache hin im März 2024 daran fest. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister erfolgt im Mai 2024.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht heisst die Beschwerde gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse wiederum gut und stellt mit Urteil vom September 2024 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die Arbeitslosenkasse reicht dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.
Keine Arbeitslosenentschädigungen bei Missbrauchsrisiko
Um einen Missbrauch zu verhindern, haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre Ehepartner keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse. Dies unabhängig davon, ob es um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigungen geht. Das kantonale Sozialversicherungsgericht argumentiert jedoch, dass es mit Auflösung des Betriebslagers per Ende September 2023 nichts mehr zu liquidieren gegeben habe und deswegen kein Missbrauchsrisiko bestehe.
Wie das Bundesgericht jedoch präzisiert, war nicht der Beschwerdegegner, sondern ein anderer Gesellschafter als Liquidator im Handelsregister eingetragen. Damit behielt der Beschwerdegegner auch während der Liquidation seinen massgeblichen Einfluss, der sich gemäss ständiger Rechtsprechung aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt. So hält das Bundesgericht denn auch fest, dass es nicht möglich ist, «den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren».
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bestätigt den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse. Es auferlegt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 dem Beschwerdegegner und weist die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurück.