Behörden

Hat die Mutter eines Mordopfers Informationsrechte?

Ja, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli bestätigt hat. Opfer sowie deren Angehörige können verlangen, dass die Behörde sie insbesondere über die Entlassung oder die Flucht der verurteilten Person aus dem Strafvollzug informiert.

Die Mutter eines Mordopfers hatte ein entsprechendes Informationsgesuch gestellt, um eine überraschende Begegnung mit der wegen Gehilfenschaft zum Mord an ihrem Sohn verurteilten Frau zu vermeiden. Das Bundesgericht hat das schutzwürdige Informationsinteresse anerkannt und das Informationsrecht bejaht.

Informationsrechte der Angehörigen

Das Opferhilfegesetz schützt neben den Opfern einer Straftat auch deren Angehörige. Gestützt darauf hat die Mutter des Mordopfers verlangt, dass die Vollzugsbehörde sie informiert, sobald die wegen Gehilfenschaft verurteilte Täterin entlassen wird. Das Bundesgericht hat das dafür notwendige schutzwürdige Interesse bejaht: Die Mutter des Opfers hat ein Recht darauf, sich frei bewegen zu können. Sie kann dieses Recht aber nur wahrnehmen, wenn sie nicht befürchten muss, zufällig auf die verurteilte Straftäterin zu treffen. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht ein solches zufälliges Aufeinandertreffen als wahrscheinlich betrachtet und so das Recht auf Information bestätigt.

Privatsphäre der verurteilten Person

Die Informationsrechte gelten nicht absolut. Insbesondere muss die Vollzugsbehörde abklären, ob die Weitergabe der Information die verurteilte Person ernsthaft gefährden könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Angehörigen mit Rache oder Selbstjustiz drohen. Ist dies nicht zu befürchten, gibt die Vollzugsbehörde die Information zwar weiter, dies jedoch mit dem Hinweis auf deren Vertraulichkeit: Die informationsberechtigte Person darf die Information nicht weiterverbreiten.