Familie

Hat eine inhaftierte Mutter das Recht, mit ihren Kindern zu wohnen?

Grundsätzlich nein, wie das Bundesgericht am 17. August 2020 entschieden hat.

Das Kantonsgericht Luzern hat eine alleinerziehende Mutter von einem heute 6-jährigen Sohn und einer heute 13-jährigen Tochter zu einer Freiheitsstrafe von gut 4 Jahren verurteilt. Die Mutter erhob gegen die Vollzugsverfügung Beschwerde und beantragte eine Anpassung der Haftbedingungen, um ihre Kinder öfter sehen zu können, eine Halbgefangenschaft oder die elektronische Überwachung. Kantons- und Bundesgericht haben die Beschwerde abgelehnt.

Gleichheitsgebot im Strafvollzug

Die Kantone müssen einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen gewährleisten. Die Halbgefangenschaft oder die elektronische Überwachung mit Fussfessel ist nur möglich bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten und deswegen im vorliegenden Fall keine Option. Eine rechtskräftig verhängte Strafe ist in aller Regel unabhängig von den persönlichen Merkmalen der verurteilten Person zu vollziehen. Insbesondere für Mütter mit Kleinkindern sieht das Strafgesetzbuch zwar abweichende Vollzugsformen vor, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. Als Kleinkinder gelten dabei jedoch nur Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

Dass der Strafvollzug für die Mutter und insbesondere für ihren Sohn eine grosse Belastung darstelle und eine Fremdbetreuung nötig mache, stellt gemäss Bundesgericht «eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen, als sie schwanger war, vor Augen führen musste.»

Kein Anrecht auf Eigenbetreuung

Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts gehe von «einer Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung aus.» Die Gefangenschaft, so das Bundesgericht, erschwere zwar den persönlichen Verkehr der Mutter mit ihren Kindern. Die tragfähige Beziehung könne jedoch mit einem monatlichen Besuchsrecht erhalten werden. Auch die Kinderrechtskonvention stehe einer Inhaftierung der Mutter nicht entgegen, da diese Kinder im Strafvollzug schütze, nicht aber deren Eltern.

Entsprechend hat das Bundesgericht die Beschwerde der Mutter abgewiesen. Sie wird die Strafe zu einem von den Behörden neu festgelegten Zeitpunkt antreten müssen.