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Muss ich für jede Wohnung eine Abfallgrundgebühr zahlen?

Nein, sofern die Gemeinde die Grundgebühr an den «Haushalt» knüpft, ist die Abgabe nur pro Haushalt fällig. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 14. Mai 2021 ausführt, muss ein Haushalt nicht gleichbedeutend mit einer Wohnung sein.

Bei der Abfallentsorgung gilt bundesrechtlich das Verursacherprinzip: Für die Entsorgung muss bezahlen, wer den Siedlungsabfall verursacht. Die Kantone müssen dieses Prinzip in die Praxis umsetzen und dürfen nicht ausschliesslich mengenunabhängige Gebühren verlangen. Eine Kombination von einer Grundabgabe und einer mengenabhängigen Sackgebühr hingegen ist zulässig. Sieht das Gemeindereglement eine Kehrichtabgabe pro Haushalt vor, darf die Gemeinde keine Abgabe pro Wohnung verlangen. Dies, weil ein Haushalt nicht immer gleichbedeutend mit einer Wohnung ist.

Abfallgrundgebühr muss einem Schema folgen

Das Gemeinwesen kann eine Abfallgrundgebühr erheben, wenn dahinter ein gewisses Schema erkennbar ist. So kann es die Grundgebühr beispielsweise an die Wohnung, an die Nutzfläche oder eben an den Haushalt knüpfen. Im vorliegenden Fall hält das kommunale Reglement fest, dass die Grundgebühr von «sämtlichen Haushalten» zu entrichten sei.

Ein Haushalt kann aus zwei Wohnungen bestehen

Die über 90-jährige Frau wohnt in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus wie ihr Sohn mit seiner Familie. Der Sohn wehrt sich dagegen, dass die Gemeinde seiner Mutter die Abfallgrundgebühr in Rechnung stellt. Seine Mutter gehöre seinem Haushalt an, da sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen.

Das Bundesgericht führt aus, dass auch mit einer gemeinsamen Heizung, unverschlossenen hausinternen Türen und einem gemeinsamen Schlüsseltyp zwei separate Wohnungen vorliegen können. Hingegen müssten damit nicht auch zwei Haushalte vorliegen. Die betagte Mutter sei hilflos mittleren Grades und pflegebedürftig. Wie der Sohn ausführt, benötige sie «in sämtlichen Lebensvorrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe von Drittpersonen.» Die Nutzung komme so einem einzigen Haushalt gleich. Da das kommunale Reglement für die Abfallgrundgebühr auf den Haushalt und nicht auf die Wohnung abstützt, ist sie entsprechend für das Zweifamilienhaus nur einmal geschuldet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Sohnes gut und verpflichtet die Gemeinde zur Übernahme der bundesgerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1200.- CHF.