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Welche Aufklärungspflichten hat ein Vermächtnisnehmer?

Sofern er von der letztwilligen Verfügung Kenntnis hat, muss ein potentieller Vermächtnisnehmer die künftige Erblasserin über die für die letztwillige Verfügung relevanten Tatsachen informieren.

Wer eine künftige Erblasserin nicht über etwas informiert, was für ihren Entscheid, wem sie was vermacht, entscheidend ist, kann erbunwürdig sein. Dies insbesondere dann, wenn der vorgesehene Vermächtnisnehmer arglistig handelt. Diese Aufklärungspflichten sind umso umfangreicher, wenn zwischen der begünstigten Person und der Erblasserin ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Pflegefachmann hat Frau jahrelang umfassend betreut

Während 18 Jahren betreute ein Pflegefachmann gegen Entgelt eine ältere Frau. Im Laufe dieser Zeit übernahm er auf ihren Wunsch hin auch die Funktionen als Generalbevollmächtigter, amtlichen Beistand und Vorsorgebeauftragter. Mit letztwilliger Verfügung vermachte die Frau dem Pflegefachmann ihre Liegenschaft. Sie verfügte zudem, dass die gesetzlichen Erben ihre Ansprüche verlieren würden, wenn diese gegen dieses Vermächtnis opponierten. Nach dem Tod der Erblasserin weigerte sich die von ihr eingesetzte Willensvollstreckerin, das Vermächtnis auszuliefern. Dagegen klagte der Pflegefachmann. Das Bundesgericht wies die Klage mit Entscheid vom 2. November 2021 ab und bestätigte die Erbunwürdigkeit des Pflegefachmanns.

Problematisches Abhängigkeitsverhältnis

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin kaum Kontakt mit ihrer Familie. Zwischen ihr und dem Pflegefachmann hingegen bestand ein tiefes Vertrauensverhältnis. Aufgrund der Aussagen namentlich des Hausarztes und des Psychiaters der Erblasserin stellten die Gerichte zudem ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis der Erblasserin zum Pflegefachmann fest: Dieser war nicht nur ihr privater Betreuer und Pfleger, sondern auch ihr amtlicher Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter. Familiäre oder soziale Kontakte hatte sie fast keine. Im konkreten Fall seien «gewisse Grenzen, die zwischen einer Person und ihrem Pfleger oder Beistand zu erwarten wären, überschritten worden.»

Wer arglistig beeinflusst, ist erbunwürdig

Erbunwürdig ist unter anderem, wer die künftige Erblasserin arglistig nicht über eine Tatsache informiert hat, aufgrund derer sie ihren Nachlass anders verteilt hätte.

Der Pflegefachmann habe, so die Gerichte, «die Erblasserin in der Fehlvorstellung gelassen, seine Bemühungen beruhten auf echter Freundschaft und Zuneigung.» Nach Treu und Glauben und auch in seinen Funktionen als Generalbevollmächtigter, amtlicher Beistand und Vorsorgebeauftragter wäre der Pflegefachmann verpflichtet gewesen, die Erblasserin über das entgeltliche Dienstleistungsverhältnis aufzuklären. Dies spätestens dann, als er von dem geplanten Vermächtnis erfahren hat oder als die Erblasserin ihm 200 000 CHF überwiesen hatte, einen Betrag, den er später auf Klage hin zurückbezahlt hat. Durch diese fehlende Aufklärung habe der Pflegefachmann «die falsche Vorstellung der Erblasserin benutzt und die Erblasserin psychisch beeinflusst, um sich zu bereichern. Er sei untätig geblieben, obwohl er hätte handeln können und müssen. Er habe planmässig gehandelt. Eine Arglist im Gesetzessinne sei daher vorliegend zu bejahen.»

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, «dass die Erblasserin den Beschwerdeführer nicht begünstigt hätte, wenn er sie korrekt darüber aufgeklärt hätte, dass vorab ein entgeltliches Betreuungs- und kein Freundschaftsverhältnis vorgelegen» habe.

Das Bundesgericht bestätigt die Erbunwürdigkeit des Pflegefachmanns und auferlegt ihm die Gerichtskosten über 10 000 CHF.