Handyabo

Handy nutzen


Wer haftet für die Verbindungskosten?

Die Vertragspartei haftet gegenüber der Anbieterin für die aufgrund des Abonnements entstandenen Kosten. Hat der Kunde das Abonnement zusammen mit anderen Personen, beispielsweise mit WG-Partnern, abgeschlossen, haftet jede einzelne Vertragspartei solidarisch und persönlich für die entstandenen Kosten.

Ist der Kunde minderjährig und urteilsfähig, hat aber den Vertrag mit der Anbieterin mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung selbst unterschrieben, haftet er selbst für die Kosten. Hingegen haftet die gesetzliche Vertretung, falls sie gegenüber der Anbieterin eine ausdrückliche Haftungserklärung unterschrieben hat. 

Sind Roaming-Gebühren erlaubt?

Anders als eine Anbieterin in der EU bei Anrufen innerhalb der EU darf eine Schweizer Anbieterin nach wie vor Roaminggebühren verlangen, wenn der Kunde namentlich in einem ausländischen Netz telefoniert oder seine Combox abhört beziehungsweise seine Combox besprochen wird. Allerdings gelten folgende Kostenbremsen:

• Die Anbieterin darf dem Kunden das Roaming erst ermöglichen, nachdem er eine Kostenlimite festgelegt hat. Der Kunde kann die Limite jederzeit wieder anpassen;

• Der Kunde muss das Roaming jederzeit einfach und unentgeltlich deaktivieren und reaktivieren können;

• Die Anbieterin muss das Roaming in Luftfahrzeugen, auf Schiffen und per Satellit standardmässig deaktivieren.

Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informiert die Anbieterin den Kunden sofort, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der internationalen Roamingdienste. Dies, sofern der Kunde die Information nicht deaktiviert hat.

Aufgepasst: In Grenzregionen kann sich das Mobiltelefon mehrfach in ein ausländisches Netz einwählen.

Gibt es eine Obergrenze für Roaming-Gebühren?

Aktuell gibt es keine Preisobergrenzen, der Bundesrat hätte aber die Kompetenz, basierend auf internationalen Vereinbarungen solche festzulegen. Bereits jetzt muss die Anbieterin es dem Kunden jedoch ermöglichen, Roamingdienstleistungen zu einem reduzierten Tarif oder eine bestimmte Menge an Inklusiveinheiten zu einem Paketpreis zu beziehen. Der Kunde muss diese Optionen kostenfrei im In- und Ausland geräteunabhängig übers Internet wählen können.

Die Anbieterin muss bei Anrufen sekundengenau abrechnen, mit Ausnahme der ersten 30 Sekunden bei abgehenden Anrufen. Sie darf den Endbetrag auf die nächsten 10 Rappen aufrunden. Beim Bezug von Daten muss die Anbieterin kilobytegenau abrechnen und darf den Endbetrag auf die nächsten 10 Rappen aufrunden. Diese Abrechnungsregelungen gelten nicht für SMS oder MMS, bei denen die Abrechnung pro Nachricht erfolgt

Muss ich Gebühren für Mehrwertdienste zahlen?

Der Kunde muss die Kosten für Mehrwertdienste nur bezahlen, wenn die Anbieterin ihn vorgängig über die Berechnung der Kosten sowie das Vorgehen zur Deaktivierung informiert und der Kunde das Angebot ausdrücklich auf seinem Handy angenommen hat. Die Anbieterin muss den Kunden vor jeder Nutzung eines Mehrwertdienstes auf das Vorgehen zur Deaktivierung hinweisen, sofern er auf die Benachrichtigung nicht verzichtet hat.

Mehrwertdienste müssen für den Kunden klar erkennbar sein und er muss die Möglichkeit haben, sie zu sperren.

Mehrwertdienste mit erotischen und pornografischen Inhalten müssen einer separaten und klar erkennbaren Kategorie angehören. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, ausschliesslich diese Kategorie zu sperren. Ist der Kunde minderjährig, muss die Anbieterin Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten sperren. Tut sie das nicht, muss der minderjährige Kunde oder seine gesetzliche Vertretung die Rechnung für die Mehrwertdienste nicht bezahlen.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

Die Anbieterin muss den Kunden bei Vertragsabschluss und dann mindestens einmal jährlich über die Sperrmöglichkeiten informieren.

Gibt es eine Preis-Obergrenze für Mehrwertdienste?

Der Bundesrat hat für Mehrwertdienste Preisobergrenzen festgelegt. Insbesondere darf die Grundgebühr 100 CHF und der Preis pro Minute 10 CHF nicht übersteigen. Bei Mehrwertdiensten mit den Nummern 084x, 0800 und 00800 gilt eine zeitabhängige Maximalgebühr von 7.5 Rappen / Minute (ohne Mehrwertsteuer). Die Anbieterin darf den Endbetrag auf die nächsten 10 Rappen aufrunden.

Auf Verlangen muss die Anbieterin den Kunden insbesondere über das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes das geschuldete Entgelt sowie gegebenenfalls über die Verbindungsdauer informieren.

Der Kunde darf, solange die Anbieterin nicht belegt hat, dass er die Mehrwertdienste rechtsgültig erworben hat, von der Rechnung die bestrittenen Beträge abziehen, ohne dass die Anbieterin den Anschluss sperren oder kündigen darf. Die Anbieterin darf jedoch den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren. 

Muss ich Werbeanrufe akzeptieren?

Der Kunde muss keine Werbeanrufe akzeptieren. Ist er in einem Telefonverzeichnis, ist er berechtigt, dies im Telefonverzeichnis zu vermerken oder auf einen Verzeichniseintrag zu verzichten. Wählt er eine der beiden Optionen, ist dies für alle Personen, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, verbindlich.

Erhält der Kunde dennoch unerwünschte Werbeanrufe, kann er dies der Anbieterin schriftlich mitteilen. Diese muss ihm insbesondere den Namen der Person mitteilen, von deren Anschluss der Werbeanruf erfolgt ist sowie Datum, Zeit und Dauer der Verbindung. Der Kunde kann den Anrufer kontaktieren und verlangen, dass er die Anrufe unterlässt. Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Kunde sich beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beschweren. Die Anbieterin ihrerseits muss verhindern, dass von der gemeldeten Nummer nach wie vor Werbeanrufe getätigt werden und kann den Kunden, der unlauter handelt, vom Fernmeldenetz trennen.

Finden Sie dieses Dokument hilfreich?