Handyabo

Handyvertrag abschliessen


Wer darf ein Handyabo abschliessen?

Nur eine handlungsfähige Person darf ein Handyabo abschliessen. Die Anbieterin ist verpflichtet zu prüfen, ob der Kunde handlungsfähig ist und darf einen Nachweis seiner Volljährigkeit verlangen.

Ist der Kunde minderjährig,

• ist er handlungsunfähig;

• darf er den Vertrag nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung eingehen;

• muss die Anbieterin bei Vertragsabschluss alle Mehrwertdienste sperren. Die Anbieterin kann verlangen, dass sich der Kunde mit einem gültigen Reisedokument ausweist, um sein Alter zu überprüfen;

• darf die Anbieterin mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung die Mehrwertdienste entsperren, mit Ausnahme der Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten.

Darf ich vom Handyvertrag zurücktreten?

Nach Abschluss des Handyvertrags hat grundsätzlich weder die Anbieterin noch der Kunde ein Rücktrittsrecht, , sofern sie ein solches nicht vertraglich vereinbart haben. Eine Ausnahme gilt bei einem Haustürgeschäft, wenn dem Kunden also das Angebot an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder am Telefon gemacht wurde.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

Bei einem Haustürgeschäft kann der Kunde den Vertrag innert 14 Tagen ab Kenntnis des Widerrufsrechts widerrufen. Für den Widerruf gelten keine Formvorschriften, allerdings obliegt der Nachweis des fristgerechten Widerrufs dem Kunden.

Für wen gilt der Handyvertrag?

Der Kunde übernimmt mit dem Vertragsabschluss die Haftung für die entstandenen Kosten, ausser wenn eine Drittperson eine Haftungserklärung unterschrieben hat. Schliesst der Kunde das Abonnement zusammen mit anderen Personen, beispielsweise mit WG-Partnern, ab, haftet jede Person solidarisch und persönlich. (siehe auch: «Streit in der Studenten-WG: Wie löse ich den Mietvertrag auf?»)

Muss mich die Anbieterin über Verbindungs-Kosten informieren?

Die Anbieterin muss

• in der Werbung die tatsächlich zu bezahlenden Kosten in Schweizer Franken bekanntgeben;

• den Kunden beim Verbindungsaufbau kostenlos und werbefrei darauf hinweisen, wenn Anrufe zu anderen Anbieterinnen oder anderen Kundengruppen teurer sind;

• bei Angeboten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen es dem Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die bereits verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren;

• den Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über die Möglichkeit informieren, den Zugang zu Mehrwertdiensten zu sperren. 

Muss mich die Anbieterin über Roaming-Kosten informieren?

Die Anbieterin muss

• den Kunden informieren, wo er die aktuell geltenden Roamingkosten findet;

• den Kunden insbesondere über die Möglichkeiten, die Kostenlimite festzulegen, sowie den Zugang zu sperren, informieren.

Zahlen, Fristen & Formvorschriften

Die Anbieterin muss ihren Kunden bei Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Deaktivierung des Roamings sowie mindestens einmal jährlich schriftlich und leicht verständlich über die Bedingungen und Modalitäten des internationalen Roamings informieren. 

Wie lange läuft ein Handyvertrag?

Ein Handyvertrag läuft so lange, wie vertraglich festgelegt. Die Anbieterin darf eine Mindestvertragsdauer festlegen. 

Darf die Anbieterin das Handy für fremde SIM-Karten sperren?

Die Anbieterin darf beim gleichzeitigen Verkauf eines Abos mit einem Gerät das Handy für andere SIM-Karten sperren.

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