Stockwerkeigentum

Checkliste: Unterhaltsarbeiten im Stockwerkeigentum

Mit dieser Checkliste zeigen wir, welche Regelungen für die Stockwerkeigentümerin im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten gelten. Als erste Regel gilt stets: Das Reglement konsultieren. Wenn Sie dort keine Antwort finden, gelten folgende allgemeine Rechtsregeln:

Abgrenzung Sonderrecht an eigener Wohnung / gemeinschaftlicher Räume

Als Stockwerkeigentümerin haben Sie das ausschliessliche Sonderrecht am Innern Ihrer Räume inklusive Nebenräume wie zum Beispiel Keller oder Bastelraum. Für den Unterhalt dieser Räume sind Sie allein zuständig. Alles andere steht im gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümerinnen zusammen und dementsprechend sind auch alle Stockwerkeigentümerinnen gemeinsam für den Unterhalt verantwortlich.

Diese gemeinschaftlichen Räume sind:

  • Boden der gemeinschaftlichen Liegenschaft inklusive Autoabstellplätze im Freien, Garten, Vorplätze, Kinderspielplatz;
  • Elementare Gebäudeteile wie Fundament, tragende Mauern, Dach;
  • Gebäudeteile, welche die äussere Gestalt und das Aussehen des gemeinschaftlichen Gebäudes bestimmen wie Fenster, sofern sie bestimmte Formen haben oder die Aussenseite von Veranden und Balkonen;
  • Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen wie Hauseingangstüre, Treppenhaus, Lift, Waschküche oder die zentrale Heizungsanlage.

Brauche ich die Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümerinnen, um an den gemeinschaftlichen Räumen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen?

Nein, solange es sich um gewöhnliche Unterhaltsarbeiten wie Treppenhaus reinigen, Rasen mähen oder ein Fenster reparieren geht brauchen Sie keine Ermächtigung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Arbeiten selbst ausführen oder von einer Drittperson ausführen lassen. Erst, wenn die Arbeiten nicht gewöhnlichen Unterhalt, sondern Umbauten darstellen, brauchen Sie einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft (siehe Checkliste: Umbauten im Stockwerkeigentum).

Wer trägt die Kosten für den Unterhalt der gemeinsamen Räume?

Die Stockwerkeigentümerinnen tragen die Unterhaltskosten grundsätzlich nach Massgabe ihrer Wertquote, denn die gemeinschaftlichen Räume gehören allen zusammen als sogenanntes gemeinschaftliches Miteigentum. (Siehe auch: «Wie entsteht Stockwerkeigentum?»)

So hat beispielsweise eine 5-Zimmerwohnung in der Regel eine höhere Wertquote als eine 3-Zimmerwohnung. Entsprechend muss die Stockwerkeigentümerin der 5-Zimmerwohnung einen höheren Beitrag an die Unterhaltskosten der Gemeinschaftsräume zahlen müssen als die Eigentümerin der 3-Zimmerwohnung.

Aufgepasst: Einrichtungen, die einzelnen Stockwerkeigentümerinnen nicht oder in nur ganz geringem Masse dienen, sind nebst der Wertquote auch zu berücksichtigen. So muss sich beispielweise die Eigentümerin der ebenerdigen Parterrewohnung weniger an den Wartungskosten des Lifts beteiligen als die Eigentümerinnen in oberen Etagen.


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