Unterwegs

Billigflug: Muss ich nachzahlen, wenn ich den Rückflug nicht antrete?

Airlines verlangen oft Strafgebühren, wenn ein Fluggast den Hin- und den Rückflug bucht, aber nur One-Way fliegt. Während Gerichte im benachbarten Ausland diese Praxis teilweise untersagen, gibt es in der Schweiz noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu.

In der Regel bestimmen Airlines in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass die Passagierin einen nachträglichen Aufschlag auf den Ticketpreis zahlen muss, wenn sie den gebuchten Rückflug nicht antritt. Diese so genannte «No-Show» - Regel ist möglicherweise missbräuchlich, es gibt dazu jedoch keine Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Airlines verankern «No-Show» Regel in AGB

Oft ist es günstiger, einen Hin- und Rückflug zu buchen als bloss einen One-Way Flug. Mit in den AGB verankerten «No-Show» - Regeln versuchen die Airlines zu verhindern, dass die Fluggäste ihre Preispolitik unterwandern, indem sie die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Fliegt ein Fluggast im gebuchten Hinflug nicht mit, lassen die Airlines so beispielsweise den Rückflug verfallen. Bei Nichtantritt des Rückflugs droht eine Strafgebühr.

«No-Show» Regel möglicherweise missbräuchlich

Wer als Fluggast nun eine «No-Show»-Nachforderung der Airline in den Händen hält, kann ihr gegenüber argumentieren, dass die entsprechende Klausel in den AGB missbräuchlich, der Vertrag in diesem Punkt nichtig und die Strafgebühr entsprechend nicht geschuldet ist. Ob ein Gericht diese Argumentation stützen würde, ist allerdings unklar. Wem es deswegen zu riskant ist, die Gebühr nicht zu zahlen, kann stattdessen beim Staatssekretariat für Wirtschaft seco eine Beschwerde einreichen.

Aktualisiert am 27. April 2023