Wohnen

Brauche ich für die grosse Krippe auf dem Dach eine Baubewilligung?

Möglicherweise ja, sofern die Krippe sehr auffällig ist und die Öffentlichkeit oder Ihre Nachbarn deswegen ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle haben. Ob dieses Interesse berechtigt ist, hängt nicht zuletzt von den kantonalen Rechtsgrundlagen ab.

Vorgegeben ist vom Bundesgesetzgeber, dass Sie «Bauten und Anlagen» nur mit einer behördlichen Bewilligung errichten oder ändern dürfen. Als «Bauten und Anlagen» gelten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung «künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen.» Das Bundesgericht hält weiter fest, dass «auf Dauer angelegt» auch «Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden».

Baubewilligung für Weihnachtsdekoration

Eine übliche Weihnachtsdekoration an Wohnhäusern ist gemäss Bundesgericht nicht bewilligungspflichtig: Solche Dekorationen gehören «zur Weihnachtszeit zum kulturbedingten Erscheinungsbild von Gebäuden». Was jedoch üblich ist, kann der eine Kanton strenger als der andere, die eine Gemeinde lockerer als die andere beurteilen: So kann in Ihrer Gemeinde nur eine dezente Weihnachtsdekoration üblich sein, in Ihrer Nachbargemeinde hingegen eine etwas auffälligere. Wird Ihre Krippe von weit her sichtbar sein, tun Sie deswegen gut daran, sich vor der Installation bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob Sie allenfalls eine Bewilligung benötigen.

Zusätzliche Vorschriften für Weihnachtsbeleuchtung

Blinkt Ihre Krippe in vielen Farben oder ist sie hell beleuchtet, dann kommt auch die Umweltschutzgesetzgebung in Spiel: Eine ungewöhnlich grosse und helle Weihnachtsdekoration kann als unzulässige Emission gelten. Gemäss Bundesgericht ist die zunehmende Belastung durch Licht problematisch, weswegen ein öffentliches Interesse daran bestehe, «auch die Beleuchtung privater Gebäude und Anlagen vorsorglich zu begrenzen.» Bei einer Lichtinstallation zur Weihnachtszeit ist die Akzeptanz grösser, so kann «ein grosszügigeres Regime und ein Abweichen vom Nachtruhefenster toleriert werden». Eine Einschränkung einer «extensiven» Weihnachtsbeleuchtung auf ein Zeitfenster vom Eindunkeln bis 22 Uhr ist gemäss Bundesgericht verhältnismässig.

Stört sich allerdings niemand an der Lichtinstallation, wird in der Praxis nichts passieren: Die Behörden greifen, wie das Bundesgericht einräumt, tatsächlich nur nach einer konkreten Beanstandung ein: Es ist vom «Wohlwollen bzw. der Empfindlichkeit der Nachbarn» abhängig, ob die Behörden Ihre Weihnachtsbeleuchtung näher prüfen.

Verkehrssicherheit

Liegt Ihr Haus hingegen an einer Strasse, nützt Ihnen das Wohlwollen Ihrer Nachbarn möglicherweise wenig. Gefährdet nämlich Ihre auffällige Weihnachtsdekoration die Verkehrssicherheit, werden Sie sie abbauen oder reduzieren müssen.