Wohnen

Darf ich Wahlplakate an der Fassade meiner Mietwohnung aufhängen?

Die Vermieterin darf entscheiden, ob sie Wahlplakate an der Fassade zulässt. Lässt sie es zu, muss sie namentlich polizeiliche Vorschriften beachten.

Wer eine Wohnung mietet, mietet die Fassade nicht mit. Die Vermieterin darf es ihren Mietern deswegen verbieten, an der Fassade oder ausserhalb der Balkongeländer Wahlplakate aufzuhängen. Lässt sie die Plakatierung zu, ist das jedoch noch kein Freipass. Zu auffällige Plakate sind allenfalls strassenverkehrsrechtlich nicht zugelassen, weil sie die Verkehrssicherheit gefährden können. Je nach Gemeinde sind Wahlplakate zudem bewilligungspflichtig.

Vermieterin darf Wahlplakate nicht überall verbieten

Ist die Vermieterin nicht mit der Plakatierung an der Fassade einverstanden, kann sie diese mit dem Argument verbieten, der Mieter hätte ausschliesslich die Wohnung gemietet. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin verbieten, das Rad in die Wohnung zu nehmen?»)

Was der Mieter jedoch in seiner Wohnung, so etwa am Fenster, aufhängt, ist mietrechtlich gesehen grundsätzlich seine Sache. Dasselbe gilt für den Bereich innerhalb des Balkons. Allerdings kann insbesondere die Hausordnung hier Regelungen festhalten und beispielsweise, um den Frieden unter den Mietern zu wahren, von aussen sichtbare politische Werbung generell verbieten. Eine solche Regelung muss jedoch immer verhältnismässig sein und für alle gleich gelten. Will die Vermieterin also über ihre Hausordnung nur ihr genehme Wahlwerbung zulassen, dürfen die Mieter diese Vorgabe getrost ignorieren.

Wahlplakate dürfen Verkehrssicherheit nicht gefährden

Ist die Vermieterin damit einverstanden, dass die Mieter via die Hausfassade einen Wahlkampf führen, ist damit jedoch noch nicht alles gewonnen. Denn ein Wahlplakat ist eine Strassenreklame, sofern es im «Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden» liegt. Dies ist bei einem Wahlplakat an einer Hausfassade dann der Fall, wenn die Fahrzeugführenden das Plakat von der Strasse aus sehen können. Beeinträchtigt nun das Wahlplakat die Verkehrssicherheit, ist es untersagt. Gefährdet das Plakat den Verkehr nicht, kann die zuständige Behörde die Plakatierung bewilligen. Einige Kantone und Gemeinden nehmen Wahl- und Abstimmungsplakate von dieser Bewilligungspflicht, immer unter dem Vorbehalt der Verkehrssicherheit, aus. (Siehe auch: «Brauche ich für die grosse Krippe auf dem Dach eine Baubewilligung?»)

Kommunale Vorschriften können Plakatierung regulieren

Ist die Vermieterin einverstanden und spricht auch strassenverkehrsrechtlich nichts gegen die Plakatierung, kann die zuständige Gemeinde jedoch allenfalls noch ihr Veto einlegen. Dann nämlich, wenn die kommunalen Vorschriften aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes Wahlplakate an der Hausfassade verbieten.

Aktualisiert am 27. Juni 2024