Wohnen

Darf ich Wahlplakate an der Fassade meiner Mietwohnung aufhängen?

Nein, wenn Ihre Vermieterin damit nicht einverstanden ist. Und selbst wenn sie dies ist – ein Freipass ist das noch nicht.

Als Mieter mieten Sie die Wohnung, nicht aber deren Fassade. Unter dem Vorbehalt insbesondere strassenverkehrsrechtlicher und polizeilicher Vorschriften kann deswegen die Vermieterin als Eigentümerin entscheiden, wer was an der Fassade ihres Hauses anbringen darf.

Wahlplakate an der Fassade

Ist die Vermieterin damit einverstanden, dass Sie via die Fassade ihres Hauses einen Wahlkampf führen, kann Ihnen dennoch Ungemach drohen. Denn ein Wahlplakat ist eine Strassenreklame, sofern es im «Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden» liegt. Dies ist bei einem Wahlplakat an einer Hausfassade dann der Fall, wenn die Fahrzeugführenden das Plakat von der Strasse aus sehen können. Beeinträchtigt nun das Wahlplakat die Verkehrssicherheit, ist es untersagt.

Beeinträchtigt das Wahlplakat die Verkehrssicherheit nicht, kann es Ihnen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde bewilligen, das Plakat aufzuhängen. Einige Kantone und Gemeinden nehmen Wahl- und Abstimmungsplakate von dieser Bewilligungspflicht, immer unter dem Vorbehalt der Verkehrssicherheit, aus. Weitere Einschränkungen können sich aus kommunalen Vorschriften ergeben, namentlich aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes.

Wahlplakate innerhalb des Balkons

Innerhalb des Balkons dürfen Sie weitgehend aufhängen, was Sie möchten. Allerdings kann insbesondere die Hausordnung hier Regelungen festhalten und beispielsweise, um den Frieden unter den Mietern zu wahren, von aussen sichtbare politische Werbung generell verbieten. Eine solche Regelung muss jedoch immer verhältnismässig sein und für alle gleich gelten. Will Ihre Vermieterin also über ihre Hausordnung nur ihr genehme Wahlwerbung zulassen, dürfen Sie diese Vorgabe getrost ignorieren.