Familie

Darf die Ex das Besuchswochenende wegen Schlechtwetter absagen?

Die Eltern haben sich an die vereinbarte oder angeordnete Besuchsregelung zu halten. Ein gesetzliches Recht, verpasste Besuchstage nachzuholen, gibt es nicht. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist, greift die Behörde bei einzelnen Verstössen nicht ein.

Der persönliche Verkehr und damit das Besuchsrecht «soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen», wie das Bundesgericht festhält. Die Eltern haben sich an die in der Vereinbarung, der Scheidungskonvention oder dem Unterhaltsvertrag festgesetzte Besuchsregelung zu halten. Es gibt aber keinen gesetzlichen Anspruch, verpasste Besuchstage nachzuholen.

Eltern sollen sich über Besuchsregelung einigen

Das Recht auf persönlichen Verkehr gilt unabhängig vom (ehemaligen) Zivilstand der Eltern. Oberste Richtschnur ist dabei das Kindeswohl, die Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Diese einigen sich im Idealfall einvernehmlich über die Umsetzung des Besuchsrechts. Erst wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Kindeswohl gefährdet ist, unterstützen die Behörden die Eltern beziehungsweise ordnen eine Regelung an.

Kein gesetzliches Recht auf Nachholen von Besuchstagen

Beide Elternteile haben sich an die Vereinbarung beziehungsweise an die Scheidungskonvention oder an den Unterhaltsvertrag zu halten. Wie das Bundesgericht schreibt, ist es gesetzlich nicht geregelt, «[o]b und in welchem Umfang ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können». Sagt nun ein Elternteil ein Besuchswochenende spontan ab, weil das Wetter nicht mitspielt, wird der andere Elternteil keine behördliche Unterstützung kriegen: «Anspruch und Erfüllung des persönlichen Verkehrs sind nicht gleichsam buchhalterisch auszugleichen, sondern es ist ein angemessener Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind zu gewährleisten», so das Bundesgericht. (Siehe auch: «Darf meine Ex-Frau Weihnachten und Ostern mit dem Kind verbringen?»)

Nur wenn ein Elternteil regelmässig vereinbarte Besuchswochenenden ohne nachvollziehbare Begründung absagt oder sich nicht an andere Abmachungen hält, kann sich der andere Elternteil an die Kindesschutzbehörde (KESB) wenden. Diese kann den sich pflichtwidrig verhaltenden Elternteil insbesondere dann mahnen oder ihm Weisungen erteilen, wenn er durch sein Verhalten den persönlichen Verkehr verunmöglicht und damit das Kindeswohl gefährdet.

Aktualisiert am 23. Februar 2023