Konsum & Internet

Darf die Veranstalterin das Maskenball - Ticket doppelt verkaufen?

Unter bestimmten Bedingungen ja. Kommen Sie aber zu spät und stehen vor verschlossener Türe, haben Sie Anrecht auf eine Rückerstattung des Ticketpreises.

Um Ihr Ticket weiterverkaufen zu können, muss die Veranstalterin Sie vor dem Ticketkauf über diese Möglichkeit informieren. Dies geschieht in der Regel über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Information über AGB

Die AGB können festhalten, dass Sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt am Maskenball auftauchen müssen und ansonsten riskieren, dass die Veranstalterin Ihr Ticket weiterverkauft. Die Veranstalterin muss Sie jedoch ausdrücklich auf die AGB aufmerksam machen und Ihnen die Möglichkeit geben, diese auch zu lesen. Hat die Veranstalterin Sie korrekt auf die AGB hingewiesen, sollten Sie pünktlich sein. Ist es der Veranstalterin erst nach dem Ticketverkauf in den Sinn gekommen, Sie zur Pünktlichkeit zu erziehen, können Sie auf Einlass beharren: Die Veranstalterin darf die Regeln nicht nachträglich ändern.

Ungewöhnliche Klauseln sind meist nicht verbindlich

Selbst wenn die Veranstalterin Sie vor dem Ticketkauf auf die AGB aufmerksam gemacht hat, müssen Sie nicht jeden Inhalt dieser AGB akzeptieren. So sind AGB, welche Sie als Konsument erheblich und ungerechtfertigt benachteiligen, missbräuchlich. Lässt die Veranstalterin Sie beispielsweise nicht mehr an den Ball und weigert sich auch, Ihnen den Ticketpreis zurückzuerstatten, hätten Sie vor Gericht gute Chancen auf Ersatz: Denn mit einer solchen Klausel müssen Sie nicht rechnen. Anders wäre dies nur, wenn die Veranstalterin Sie, bevor Sie das Ticket gekauft haben, ausdrücklich auf genau diese Klausel aufmerksam gemacht hätte. Damit hätten Sie die Vorgabe akzeptiert und die Veranstalterin darf auf ihr beharren.