Konsum & Internet
Darf die Veranstalterin das Maskenball-Ticket doppelt verkaufen?

Eine Veranstalterin darf Tickets weiter verkaufen, wenn sie in den AGB darauf hinweist und die Bedingungen nicht missbräuchlich sind.
Wer eine gewerbliche Veranstaltung durchführt, verkauft die Tickets in der Regel unter vorformulierten Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Informiert sie korrekt über die AGB und hält sie darin fest, unter welchen Bedingungen sie das Ticket wieder verkaufen darf, ist der Kunde daran gebunden. Die Veranstalterin darf allerdings keine missbräuchlichen Klauseln in die AGB aufnehmen.
Veranstalterin muss vor Verkauf über AGB informieren
Wenn die Veranstalterin die AGB als Vertragsbestandteil versteht, muss sie ihren Kunden vor dem Ticketkauf ausdrücklich auf diese aufmerksam machen und ihm Gelegenheit geben, sie zu lesen. Wenn der Kunde die AGB vor Vertragsschluss akzeptiert hat, gelten diese für ihn grundsätzlich. So können die AGB beispielsweise festhalten, dass der Teilnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt am Maskenball auftauchen muss und er andernfalls riskiert, dass die Veranstalterin sein Ticket weiterverkauft.
Hat die Veranstalterin allerdings nach Vertragsschluss entschieden, unpünktliche Gäste nicht mehr hineinzulassen, darf der Teilnehmer auf Einlass beharren: Die Veranstalterin darf die Regeln nicht nachträglich ändern.
Ungewöhnlichkeitsregel schränkt Geltung von AGB ein
Selbst wenn die Veranstalterin die Teilnehmer vor dem Ticketkauf auf die AGB aufmerksam gemacht hat, müssen diese nicht jeden Inhalt dieser AGB akzeptieren. Namentlich sind AGB, welche den Konsumenten erheblich und ungerechtfertigt benachteiligen, missbräuchlich.
Lässt die Veranstalterin einen zu spät gekommenen Teilnehmer beispielsweise nicht mehr an den Ball und weigert sich unter Hinweis auf die AGB auch, den Ticketpreis zurückzuerstatten, hätte er vor Gericht gute Chancen auf Ersatz: Denn mit einer solchen Klausel muss ein Konsument nicht rechnen.
Aufgepasst: Hat die Veranstalterin vor dem Ticketkauf ausdrücklich auf genau diese Klausel aufmerksam gemacht, ist die Klausel gültig. Denn damit haben sie die Regel akzeptiert und die Veranstalterin darf auf ihr beharren.
Aktualisiert am 16. Januar 2025