Wohnen

Darf die Vermieterin ihre Mieter nach dem Zufallsprinzip auswählen?

In aller Regel ja. Das Mietrecht regelt die Auswahl der Mieter nicht. Hingegen kann es bei gemeinnützigem Wohnraum Vorgaben geben, wer eine subventionierte Wohnung mieten darf.

Im Mietrecht gilt eine weitgehende Vertragsfreiheit. Die Vermieterin darf grundsätzlich die Kriterien, wonach sie ihre Mieter aussucht, selbst bestimmen. Umso mehr erlaubt ist es, dass sie ihre Mieter nach dem Zufallsprinzip aussucht.

Gemeinnütziger Wohnraum ist stärker reguliert

Punktuelle Regulierungen des Auswahlverfahrens für Mieter gibt es indirekt bei gemeinnützigen Wohnungen: Bund, Kanton und allenfalls die Statuten der Wohnbaugenossenschaft regeln, wer diese Wohnungen mieten darf.

So fördert der Bund mit dem Wohnraumförderungsgesetz «Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen», wobei insbesondere «die Interessen von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung berücksichtigt werden» sollen. In der Ausführungsverordnung legt der Bundesrat fest, welche Einkommens- und Vermögensgrenzen für Mieter von geförderten Wohnungen gelten. Weiter regelt der Bundesrat, dass die Vergünstigungen nur für Wohnungen gelten, «die höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen».

Kantone können eigene Gesetze zur Wohnraumförderung erlassen, die ihrerseits Vergabekriterien für die entsprechend geförderten Wohnungen enthalten. Auch bei gemeinnützigen Wohnungen legen die Statuten jedoch regelmässig fest, dass der Vorstand oder eine andere zuständige Stelle die Aufnahme eines neuen Mieters ohne Begründung verweigern darf.

Soweit die Vermieterin die gesetzlichen und statutarischen Vergabekriterien einhält, kann sie ihre Mieter also grundsätzlich nach irgendeinem Verfahren, also auch nach dem Zufallsprinzip, auswählen.