Konsum & Internet

Darf ein EU-Onlineshop für Schweizer Käufer höhere Preise verlangen?

Nein, ein EU-Online-Shop darf Schweizer Käufern nur sachlich gerechtfertigte zusätzliche Kosten wie Verzollungs- oder Versandgebühren zusätzlich in Rechnung stellen.

Mit der Inkraftsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Stopp der Hochpreisinsel – für faire Preise» ist das Geoblocking nicht mehr erlaubt.

Höhere Preise für Schweizer sind unlauter

Verlangt ein Online-Shop von einem Schweizer Kunden einen höheren Preis als etwa von einem Kunden in Frankreich, Italien oder Deutschland, handelt er unlauter. Dasselbe gilt, wenn dem Schweizer Kunden nicht gleichwertige Zahlungsoptionen offen stehen. Ein Online-Shop darf im Sinne einer «sachlichen Rechtfertigung» einen höheren Gesamtpreis verlangen, wenn der Versand in die Schweiz aufwändiger ist und Kosten wie Verzollungsgebühren anfallen.

Automatische Weiterleitung nicht zulässig

Ebenfalls dürfen Kunden nicht ohne deren Einverständnis auf eine andere als die ursprünglich aufgesuchte Version weiterleiten, etwa auf eine .ch – Domain. Tut ein Online-Shop dies dennoch, handelt er unlauter. Gegen solche Verstösse eines Unternehmens kann sich der betroffene Kunde insbesondere mit einer Anzeige beim seco wehren.

(Siehe auch: «7 Antworten zum «Stopp der Hochpreisinsel Schweiz»)

Aktualisiert am 1. Januar 2022